Pflegebedürftigkeit nach SGB XI bezeichnet den Zustand einer Person, die für alltägliche Verrichtungen dauerhaft Hilfe benötigt.
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- Pflegegutachten & Pflegebegutachtung: Vorbereitung zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit
- Stationäre Pflege: Informationen, Finanzierung und Tipps
- Pflegevollmachten und Patientenverfügung – weil Ihr Wille zählt
- Ablehnung des Pflegegradantrages und Widerspruch
- Wie Sie Pflegegeld beantragen – Wertvolle Informationen und Tipps
- Häusliche Pflege verstehen und umsetzen
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- Mit einem Pflegetagebuch den Pflegebedarf dokumentieren
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- Pflegeversicherung & Private Pflege-Pflichtversicherung
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- Venengesundheit – Tipps zur Prophylaxe
- Die positive Wirkung von Sportkompression
- Autoren und Experten für ClaraVital
Pflegebedürftigkeit & Pflegebedarf
Liebe Leserin, lieber Leser,
pflegen Sie einen Angehörigen zu Hause oder überlegen, was passiert, wenn Sie selbst pflegebedürftig werden? Die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit ist entscheidend für den Zugang zu wichtigen Unterstützungsleistungen und Pflegeangeboten. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Pflegebedürftigkeit bedeutet, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie diese beantragen können. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Einblick und Antworten auf Ihre Fragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegebedürftigkeit bezeichnet den Zustand einer Person, bei den Anforderungen des alltäglichen Lebens auf Hilfe angewiesen zu sein.
- Häufige Ursachen sind altersbedingte Einschränkungen, chronische Erkrankungen, Behinderungen oder die Folgen von Unfällen, die, die die Selbständigkeit einschränken und so den Unterstützungsbedarf notwendig machen.
- Eine offizielle Feststellung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere Gutachter.
- Im Begutachtungsverfahren ermittelt der Sachverständige die Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen und bewertet den individuellen Hilfebedarf. Dieses Begutachtungsverfahren dient als Grundlage Anerkennung oder Ablehnung eines Pflegegrades. Erst dieser ermöglicht den Zugang zu diversen Leistungen der Pflegekasse.
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sichern die persönliche Selbstbestimmung im Falle einer Pflegebedürftigkeit.
Clara Pflegebox
Unsere Clara Pflegebox erleichtert Ihren Pflegealltag. Wir von ClaraVital stellen Ihnen gern eine individuelle Pflegebox im Wert von 40 Euro zusammen, die Sie dann jeden Monat automatisch nach Hause geliefert bekommen. Die Box kann monatlich neu zusammengestellt oder bei Bedarf abbestellt werden.
Pflegebedürftigkeit: Definition
Bei einer Pflegebedürftigkeit können Personen aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft (für mindestens 6 Monate) gewöhnliche und wiederkehrende Tätigkeiten im Alltag nicht mehr selbständig verrichten und sind deshalb auf die Unterstützung durch Angehörige oder Pflegefachkräfte angewiesen. Als gewöhnliche und wiederkehrende Tätigkeiten im Alltag werden beispielsweise Körperpflege, Ernährung oder Mobilität verstanden.
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. - Bundesamt für Justiz
Pflegebedürftigkeit in Deutschland: Zahlen und Fakten
Aktuelle Zahlen verdeutlichen die zunehmende Relevanz häuslicher Pflege und die unerlässliche Rolle, die pflegende Angehörige im Gesundheitssystem spielen.
Laut Statistischem Bundesamt waren es 2023 ganze 5571108 Menschen, die einen Pflegegrad hatten und somit pflegebedürftig sind.
84 Prozent der pflegebedürftigen Personen werden zu Hause versorgt, vor allem durch pflegende Angehörige (63 Prozent). Ein geringer Anteil von pflegebedürftigen Personen (21 Prozent) erfahren eine zusätzliche oder alleinige Versorgung durch ambulante Pflegedienste. 16 Prozent der Pflegebedürftigen werden in Deutschland vollstationär in einem Pflegeheim betreut.
Rechtliche Grundlagen der Pflege in Deutschland
Zu der wichtigsten rechtlichen Grundlagen gehört das Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere das SGB XI. Es definiert Pflegebedürftigkeit, legt die Pflegegrade fest und regelt die Leistungen, die Pflegebedürftige erhalten können. Seit seiner Einführung wurde das Gesetz durch verschiedene Pflegestärkungsgesetze ergänzt, die unter anderem die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige verbessert und erweitert haben.
Die Pflegestärkungsgesetze (PSG I, II und III) wurden eingeführt, um die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu verbessern und den steigenden Bedarf an Pflegeleistungen zu decken. Sie umfassen Erweiterungen der Pflegeleistungen, Verbesserungen bei der Betreuung in Pflegeheimen und zu Hause sowie die Einführung neuer Pflegegrade anstelle von Pflegestufen, die eine individuellere Bewertung der Pflegebedürftigkeit ermöglichen.
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bieten Angehörigen die Möglichkeit, ihre Berufstätigkeit und die Pflege von nahen Familienmitgliedern besser zu vereinbaren. Sie können eine teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit beantragen, um sich der Pflege zu widmen, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Die Gesetze sehen zudem finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten vor, um Einkommenseinbußen während der Pflegezeit abzufedern.
Die aktuellsten Reformen umfassen das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), wonach Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung angehoben und Unterstützungsangebote erleichtert werden. Zum 1. Januar 2024 wurden Pflegegeld und Pflegeleistungen um jeweils fünf Prozent erhöht. Ab 2025 werden alle Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent erhöht und alle drei Jahre weiter angepasst.
Kostenlose Pflegekurse
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Ursachen und Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit
Häufige Ursachen für Pflegebedürftigkeit sind das Alter, da mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit für gesundheitliche Einschränkungen steigt. Krankheiten wie Demenz, Parkinson oder Schlaganfall führen oft zu einer Pflegebedürftigkeit, ebenso wie Unfälle oder Verletzungen, die dauerhafte Beeinträchtigungen nach sich ziehen.
Laut § 14 SGB XI ist eine Person pflegebedürftig, wenn
- körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder Belastungen vorliegen;
- die Selbständigkeit beeinträchtigt und Hilfe durch andere benötigt wird;
- die Pflegebedürftigkeit dauerhaft, oder für mindestens sechs Monate besteht;
- Unterstützung in den Bereichen Mobilität, Gestaltung des Soziallebens, hauswirtschaftliche Versorgung und Selbstversorgung sowie kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten bzw. Verhaltensweisen nötig ist.
Feststellung von Pflegebedürftigkeit
Eine Pflegebedürftigkeit wird anhand verschiedener Begutachtungsinstrumente ermittelt und bei Vorliegen dann einem Pflegegrad zugeordnet.
Antragstellung
Jeder Versicherte oder seine Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter haben das Recht, einen Antrag auf Pflegegrad zu stellen. Dieser erfolgt in der Regel formlos per E-Mail oder per Post bei der Krankenkasse.
Die Krankenkasse reicht den Antrag an die Pflegekasse weiter. Diese sendet ein offizielles Formular an die pflegebedürftige Person. Innerhalb von zwei Wochen muss das Formular ausgefüllt und zusammen mit anderen Dokumenten zurückgesandt werden.
Es ist wichtig, dass Sie dem Formular bereits Berichte über medizinische Diagnosen, Pflegetagebuch, Stellungnahmen von Medizinern oder ähnliches beilegen. Je besser Sie den Pflegebedarf nachweisen können, umso höher sind Ihre Chancen auf einen Pflegegrad.
Legen Sie ein Pflegetagebuch
In einem Pflegetagebuch dokumentieren Sie den täglichen Pflegebedarf und verdeutlicht die Notwendigkeit eines Pflegegrads gegenüber der Pflegekasse und der medizinischen Begutachtung. Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber.
Medizinische Begutachtung
Nach der Antragsstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof bei Privatversicherten eine Begutachtung durchzuführen. Der Gutachter oder die Gutachterin vereinbaren mit Ihnen einen Termin und kommen zu Ihnen nach Hause. So verschaffen sie sich einen Überblick über ihre Kompetenzen und den Unterstützungsbedarf.
Das Begutachtungsinstrument
Für die Begutachtung wird ein standardisiertes Instrument verwendet, das fünf Bereiche des täglichen Lebens abdeckt und nach einer festgelegten Prozentzahl gewichtet:
- Mobilität (10 Prozent): Bewertet werden die Fähigkeit zur Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie die Fähigkeit, Treppen zu steigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent): Im Bereich „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ geht es um die Orientierung, das Erkennen von Personen, Zeit und Ort, die Fähigkeit zur Kommunikation und das Treffen von alltäglichen Entscheidungen. Im Bereich „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ werden herausforderndes Verhalten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes oder aggressives Verhalten sowie Weglauftendenzen beurteilt.
- Selbstversorgung (40 Prozent): Dieser Bereich umfasst die Fähigkeit, alltägliche Aufgaben wie Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken selbstständig zu bewältigen.
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 Prozent): Hier wird die Fähigkeit beurteilt, mit der eigenen Gesundheit umzugehen, Medikamente einzunehmen, Arzttermine wahrzunehmen und mit Krankheitsfolgen umzugehen.
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (15 Prozent): Bewertet wird, inwieweit die Person in der Lage ist, ihren Tagesablauf zu gestalten, soziale Kontakte zu pflegen und an gesellschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen.
Punktevergabe
Für die Beurteilung in jedem dieser Bereiche vergibt der Gutachter je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Punkte zwischen 0 und 5. Die Gesamtpunktzahl aus allen Bereichen entscheidet über den Pflegegrad. Je mehr Unterstützung notwendig ist, umso höher die Punktzahl und umso höher der Pflegegrad.
Punktebereich | Pflegebedürftigkeit |
---|---|
12,5 bis 27 Punkte | Pflegegrad 1: Keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
27 bis 47,5 Punkte | Pflegegrad 2: Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
47,5 bis 70 Punkte | Pflegegrad 3: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
70 bis 90 Punkte | Pflegegrad 4: Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
90 bis 100 Punkte | Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Ratgeber: Stationäre Pflege: Informationen, Finanzierung und Tipps
Erfahren Sie mehr über die angebotenen Dienstleistungen, die Finanzierungsmöglichkeiten sowie Tipps zur Auswahl der richtigen Einrichtung basierend auf individuellen Bedürfnissen und Qualität der Pflege.
Mitteilung und Widerspruchsrecht
Nach der Begutachtung erhält Pflegekasse den Bericht des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof. Auf Basis dieses Berichts entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad und teilt Ihnen die Entscheidung spätestens 25 Tage nach Antragseingang schriftlich mit. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht zufrieden sein, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Info: Pflegeberatung und Beratungseinsatz
Vor und während des Antragsverfahrens haben Antragsteller das Recht auf umfassende Beratung durch die Pflegekasse. Diese Beratung kann helfen, den Prozess und die notwendigen Schritte besser zu verstehen. Pflegeberater können den Betroffenen und ihren Familien helfen, den Begutachtungsprozess vorzubereiten und Unterstützung bei der Organisation der Pflege nach der Einstufung bieten.
Die Pflegegrade und ihre Bedeutung
Die Pflegegrade 1 bis 5 stellen die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten wie folgt dar.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
Personen, die in Pflegegrad 1 eingestuft werden, weisen geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten auf. Der Fokus liegt hier auf präventiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung des Zustands entgegenzuwirken und die Selbständigkeit so lange wie möglich zu erhalten. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten nur wenige Leistungen der Pflegekasse. Sie können mit einem monatlichen Entlastungsbetrag, einem einmaligen Zuschuss zur Wohnraumanpassung und einem monatlichen Beitrag für Pflegehilfsmittel rechnen.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
Personen mit Pflegegrad 2 erfahren erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit. Ihnen stehen umfangreichere Leistungen zur Verfügung, die darauf abzielen, die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu erleichtern. Personen mit Pflegegrad 2 erhalten bereits Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
Personen im Pflegegrad 3 haben schwere Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit oder Fähigkeiten. Sie benötigen umfassendere Unterstützung, um ihren Alltag zu bewältigen. Die Leistungen für diesen Pflegegrad sind dementsprechend angepasst, um eine adäquate Versorgung und Betreuung sicherzustellen.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
Pflegegrad 4 ist für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit vorgesehen. Sie benötigen umfangreiche Unterstützung und Betreuung, die über das normale Maß hinausgeht.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Pflegegrad 5 ist für Personen mit den schwersten Formen der Beeinträchtigung und besonderen Anforderungen an die Pflege vorgesehen. Die Unterstützung ist maximal ausgebaut, um den hohen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Leistungen für Personen mit Pflegebedarf
Wenn Sie durch die Pflegekasse einen Pflegegrad erhalten haben, können Sie die folgenden Pflegeleistungen in Anspruch nehmen:
- Pflegesachleistung: Ab Pflegegrad 2
- Pflegegeld: Ab Pflegegrad 2
- Kombinationsleistung: Ab Pflegegrad 2
- Pflegehilfsmittel: Ab Pflegegrad 1
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Ab Pflegegrad 1
- Ambulant betreute Wohngruppen: Ab Pflegegrad 1
- Digitale Pflegeanwendungen: Ab Pflegegrad 1
- Tagespflege und Nachtpflege: Ab Pflegegrad 2
- Kurzzeitpflege: Ab Pflegegrad 2
- Vollstationäre Pflege: Ab Pflegegrad 2
- Vollstationäre Pflege von Menschen mit Behinderungen: Ab Pflegegrad 2
- Umwandlungsanspruch: Ab Pflegegrad 2
- Entlastungsbetrag: Ab Pflegegrad 1
Leistungen für Pflegende
Pflegende Angehörige haben abhängig vom Pflegegrad ihres Angehörigen Anspruch auf spezifische Unterstützungsangebote. Dazu gehören:
- Pflegeunterstützungsgeld: Ab Pflegegrad 1
- Verhinderungspflege: Ab Pflegegrad 2
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen: Ab Pflegegrad 1
- Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson: Ab Pflegegrad 1
- Pflegeberatung: Ab Pflegegrad 1
- Pflegekurse: Ab Pflegegrad 1
Info: Leistungen ohne Pflegegrad
In manchen Fällen, z.B. nach einer Operation oder einem Unfall benötigen Personen ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit eine vorübergehende Pflege. Da Sie weniger als sechs Monate Pflege benötigen, übernimmt die Pflegekasse keine Pflegekosten. Mit der Anschlussversorgung im Krankenhausstrukturgesetz können Sie die folgenden Leistungen bei Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen:
- Häusliche Krankenpflege für bis zu vier Wochen, wenn keine Angehörigen im selben Haushalt leben. Sie beteiligen sich mit maximal zehn Prozent an den Kosten, den Rest übernimmt die Krankenkasse.
- Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen. Sie beteiligen sich an den aufkommenden Kosten.
- Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr und bis zu einem jährlichen Betrag von 1.774 Euro.
- Übergangspflege in einem Krankenhaus für bis zu zehn Tage, wenn weiterer Unterstützungsbedarf nötig ist und die häusliche Pflege oder Kurzzeitpflege nicht möglich ist.
Rechtliche Vorsorge für den Pflegefall
Die Vorbereitung auf eine mögliche Pflegebedürftigkeit ermöglicht die Wahrung der eigenen Wünsche und Vorstellungen. Drei wichtige Instrumente der rechtlichen Vorsorge sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Jedes dieser Instrumente dient dazu, die persönliche Autonomie zu sichern und rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihnen, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bevollmächtigen, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie dazu nicht mehr in der Lage sein. Die Vollmacht umfasst in der Regel finanzielle Angelegenheiten, die Gesundheitsvorsorge sowie Entscheidungen im Alltag und kann individuell angepasst werden.
- Individuelle Gestaltung: Die Vorsorgevollmacht lässt sich genau auf die Bedürfnisse und Wünsche des Vollmachtgebers anpassen.
- Direkte Wirksamkeit: Sie tritt in Kraft, sobald sie ausgestellt und unterschrieben ist – eine gerichtliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
- Wahrung der Selbstbestimmung: Durch die Auswahl vertrauter Personen bleibt die Kontrolle über persönliche Angelegenheiten gewahrt.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll, falls eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Dies ist besonders relevant, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese nicht alle erforderlichen Bereiche abdeckt.
- Persönliche Wahl: Die Betreuungsverfügung respektiert den Wunsch des Verfassers bezüglich der Person, die die Betreuung übernehmen soll
- Berücksichtigung durch das Gericht: Obwohl das Gericht die endgültige Entscheidung trifft, wird dem Wunsch in der Betreuungsverfügung in der Regel gefolgt.
- Umfassende Regelung: Die Verfügung kann Anweisungen enthalten, wie die Betreuung erfolgen soll, um die persönlichen Vorstellungen bestmöglich umzusetzen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt oder abgelehnt werden sollen, falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. Sie ist ein zentrales Dokument, um den eigenen Willen in Bezug auf lebensverlängernde Maßnahmen und die medizinische Versorgung auszudrücken. In der Vorsorgevollmacht sind keine Aspekte zur medizinischen Versorgung enthalten, weshalb eine Patientenverfügung immer parallel zu einer Vorsorgevollmacht existieren sollte.
- Klarheit in medizinischen Fragen: Die Patientenverfügung bietet Ärzten und Angehörigen eine klare Handlungsanweisung.
- Respektierung des Patientenwillens: Sie sichert, dass medizinische Entscheidungen im Sinne des Verfassers getroffen werden.
- Anpassbarkeit: Die Verfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, um sie an veränderte Wünsche oder Lebensumstände anzupassen.
Schlussfolgerung
Pflegebedürftigkeit betrifft viele Menschen und erfordert umfassende Unterstützung. Die Vielfalt an Leistungen zeigt, wie wichtig individuelle und gesellschaftliche Anerkennung ist. Es bleibt essenziell, die Pflegesituation kontinuierlich zu verbessern und jedem Betroffenen Würde und Selbstbestimmung zu garantieren.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegebedürftigkeit & Pflegebedarf
Die Person mit Pflegebedarf weist eine körperliche, geistige und/oder psychische Beeinträchtigung auf, sodass sie in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt ist. Eine pflegebedürftige Person ist für mindestens 6 Monate oder länger auf Hilfe von außen angewiesen, um die Anforderungen des alltäglichen Lebens zu bewältigen.
Die Bereiche umfassen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten bzw. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltags und Pflege sozialer Kontakte.
Jeder Hausarzt kann einen Nachweis über Pflegebedürftigkeit ausstellen. Dadurch bekommen Sie aber nicht automatisch einen Pflegegrad zuerkannt. Diesen erhalten Sie erst, wenn Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und alle Schritte durchlaufen.
Die Feststellung trifft der Medizinische Dienst (MD) oder Medicproof.
Dafür steht ClaraVital:
Wir verstehen private Pflegesituationen. Wir bieten Produktberatung und Bestellung nach Wunsch: online, telefonisch oder per Post. Wir begleiten unsere Kundinnen und Kunden seit über 10 Jahren auf ihrem individuellen Weg, um ihnen den Alltag ein wenig zu erleichtern. Unser Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, selbstbestimmt zu leben und die Selbständigkeit lange zu erhalten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich für Sie da. Telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr unter 040 2286 123-0 (zum Ortstarif). Selbstverständlich beantworten wir Ihre Fragen auch per Mail unter info@claravital.de.
- § 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung zur Pflegestatistik 2022
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegebedürftigkeit
- BMFSFJ: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- Bundestag: Pflegestärkungsgesetz
- Bundesgesundheitsministerium: Beschluss zur Pflegereform vom 26.05.2023
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
- Amtlich Einfach: Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI - Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegebedürftig, was nun?
- § 18 SGB XI - Begutachtungsverfahren
- § 18a SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Qualitätsprüfungen
- § 18c SGB XI - Qualitätssicherung bei Pflegeleistungen
- Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungsrichtlinien zur Pflegebedürftigkeit
- § 28 SGB XI - Pflegegeld
- Verbraucherzentrale: Diese Leistungen können Sie für die Pflege beantragen
- § 7a SGB XI - Pflegeberatung
- § 7b SGB XI - Elektronischer Datenaustausch
- § 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- § 44a SGB XI - Zusatzleistungen für Pflegepersonen
- § 39 SGB XI - Verhinderungspflege
- § 45b SGB XI - Entlastungsbetrag
- Caritas: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht