Pflegehilfsmittel sind Produkte, die den Pflegealltag unterstützen und erleichtern, sowohl für Pflegebedürftige als auch für Pflegende.
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Pflegehilfsmittel zur Unterstützung im Pflegealltag
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die Pflege zu Hause erleichtern und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und Pflegenden verbessern.
- Unterschieden wird zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) und technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten, Rollstühle).
- Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
- Pflegehilfsmittel werden über die Pflegekasse beantragt.
- Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem festgelegten Betrag von zur Zeit 40 Euro.
Liebe Leserin, lieber Leser,
sind Ihnen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel für die häusliche Pflege bekannt? In diesem Ratgeber erhalten Sie umfassende Informationen über Pflegehilfsmittel, ihre Bedeutung im täglichen Leben und wie sie Personen mit Pflegebedarf sowie Pflegende unterstützen. Erfahren Sie, welche Arten von Pflegehilfsmitteln es gibt, wie Sie diese beantragen und welche Kosten übernommen werden. Unser Ziel ist, Ihnen einen detaillierten Einblick zu geben und Ihre Fragen umfassend zu beantworten.
Was sind Pflegehilfsmittel?
“Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern oder dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen: technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem, sowie Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen. ” - Bundesministerium für Gesundheit
Info: Digitale Pflegeanwendungen
Mit der Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung 2021 haben Personen mit Pflegebedarf Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen. Digitale Pflegeanwendungen sind Pflege-App und Web- sowie Software-Anwendungen, z.B. Apps zur Erinnerung an Medikamenteneinnahmen oder zur Kommunikation mit Pflegekräften. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten von bis zu 50 Euro monatlich für die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen.
Arten von Pflegehilfsmitteln: Verbrauchshilfsmittel und technische Hilfsmittel
Einen Überblick über die verfügbaren Hilfsmittel in der Pflege bietet das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Das Hilfsmittelverzeichnis spielt eine zentrale Rolle im Bereich der Pflegehilfsmittel. Das Verzeichnis für Pflegehilfsmittel umfasst vorwiegend die Produktgruppen (PG) 50 bis 54, wobei jede Gruppe spezifische Hilfsmittel umfasst.
In den Produktgruppen 50, 51 und 52 werden technische Pflegehilfsmittel aufgeführt, während Verbrauchshilfsmittel in Produktgruppe 54 beschrieben werden.
Info: Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht verbindlich
Die Gesetzeslage bestimmt, dass das Hilfsmittelverzeichnis und das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung für Versicherte unverbindlich sind. Das bedeutet, Sie können im Einzelfall auch Pflegehilfsmittel erhalten, die nicht in den Verzeichnissen aufgeführt sind.
Produktgruppen PG 50 bis PG 54 aus dem Hilfsmittelverzeichnis
Produktgruppe (PG) | Beschreibung |
---|---|
PG 50 | Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege: Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten und -zubehör, Pflegebetttische, Sitzhilfen oder Lagekorrekturhilfen. |
PG 51 | Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden: Technische Pflegehilfsmittel wie Bettpfannen, Urinflaschen, saugende Bettschutzeinlagen, Waschsysteme oder Lagerungsrollen. |
PG 52 | Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität: technische Pflegehilfsmittel wie Hausnotrufsysteme und entsprechendes Zubehör, GPS-Tracker oder Produkte zur Medikamenteneinnahme. |
PG 54 | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Hilfsmittel für den Einmalgebrauch wie Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung, medizinische Gesichtsmasken oder Desinfektionsmittel. |
Info: Integration der Produktgruppe 53
Die frühere Produktgruppe 53, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden wie Lagerungsrollen, wurde in die Produktgruppe 51 integriert. Diese Zusammenlegung führt zu einer vereinfachten Klassifizierung von Pflegehilfsmitteln.
Der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln
Pflegehilfsmittel werden im Allgemeinen häufig als "Hilfsmittel" bezeichnet. Aber es ist wichtig, zwischen Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln in der Pflege und deren Funktionen zu unterscheiden.
- Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege zu Hause und benötigen keinen ärztlichen Nachweis, sondern einen anerkannten Pflegegrad und einen Antrag bei der Pflegekasse. Technische Hilfsmittel, wie Pflegebetten, können eine Zuzahlung erfordern, während Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe zuzahlungsfrei sind.
- Hilfsmittel dienen hingegen dem Ausgleich, der Prävention oder dem Behandlungserfolg bei Behinderungen und werden ärztlich verordnet. Dafür übernimmt die Krankenkasse die Kosten, abzüglich einer Zuzahlung. Beispiele sind Hörgeräte oder speziell angepasste Rollstühle.
- Doppelfunktionale Hilfsmittel, die sowohl als Pflegehilfsmittel als auch als Hilfsmittel gelten, werden von der Pflegekasse und der Krankenkasse finanziert. Für Versicherte fallen keine Kosten an. Beispiele sind Toilettenhilfen oder Lifter.
Technische Pflegehilfsmittel: Liste
Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Ausrüstungen, die den Pflegealltag erleichtern und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen erhöhen. Diese Hilfsmittel in der Pflege lassen sich in verschiedene Produktgruppen unterteilen, die jeweils auf spezifische Bedürfnisse abzielen.
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Diese Gruppe umfasst verschiedene technische Pflegehilfsmittel, die die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen erleichtern und Sie im Alltag unterstützen. Entsprechende Pflegemaßnahmen sind das Umlagern oder die Positionierung von Personen mit Pflegebedarf.
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege bzw. Hygiene und zur Linderung von Beschwerden
Diese Kategorie umfasst wiederverwendbare Produkte, die Tätigkeiten der Körperpflege und Hygiene erleichtern oder körperliche Beschwerden wie Missempfindungen bei Dauerbettlägerigkeit lindern. Die technischen Pflegehilfsmittel tragen dadurch zu mehr Selbstständigkeit bei.
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung und Mobilität
Technische Pflegehilfsmittel für eine selbständigere Lebensführung und Mobilität tragen dazu bei, Personen mit Pflegebedarf darin zu unterstützen, länger selbstbestimmt auf eigenen Wunsch zu Hause wohnen zu bleiben und den Bedarf an personeller Unterstützung zu verringern.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, oder Verbrauchshilfsmittel sind Produkte, die regelmäßig ersetzt werden müssen. Aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus hygienischen Gründen können diese Produkte nur einmal verwendet werden. Diese Hilfsmittel tragen wesentlich zur Sicherstellung der Hygiene bei und beugen Infektionen vor.
Diese Pflegehilfsmittel gewährleisten eine sichere und hygienische Pflege-Umgebung, unterstützen die tägliche Pflegeroutine und tragen dazu bei, das Risiko von Infektionen und gesundheitlichen Komplikationen zu minimieren.
Im Hilfsmittelverzeichnis sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in der Produktgruppe 54 zu finden.
Saugende Bettschutzeinlagen
Bettschutzeinlagen, Bettschutzauflagen oder Bettschutzunterlagen dienen dem Schutz von Matratzen und Bettwäsche vor Feuchtigkeit und Verschmutzung. Sie sollen Körperflüssigkeiten aufnehmen und sorgen für einen höheren Liegekomfort und für Trockenheit bei Personen mit Pflegebedarf. Sie sind besonders wichtig bei Inkontinenzproblemen oder größeren Wunden, aus denen Flüssigkeit austritt.
Saugende Bettschutzeinagen
Schutzbekleidung
Fingerlinge
Einmalhandschuhe
Medizinische Gesichtsmasken
Partikelfiltrierende Halbmasken
Schutzschürzen
Schutzservietten
Desinfektionsmittel
Info:
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind für die Pflege zu Hause bestimmt. Wird der Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst versorgt, so muss der ambulante Pflegedienst für seine benötigten Arbeitsmittel aufkommen. Der Pflegedienst ist somit verpflichtet, den Mitarbeitern alle Materialien zur Verfügung zu stellen, die aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Regelungen und der Hygiene notwendig sind.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
- Pflegegrad: Personen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Der Pflegegrad wird durch eine Begutachtung festgestellt und bestimmt den Umfang der Pflegebedürftigkeit.
- Wohnsituation: Der Anspruch besteht für Personen, die zu Hause, bei der Familie, in einer Pflege-WG oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen leben und dort gepflegt werden.
- Betreuungsform: Der Anspruch gilt für Personen mit Pflegebedarf, die von Angehörigen oder anderen Privatpersonen wie Freunden oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden.
- Pflegeerleichterung: Pflegehilfsmitteln sollen die häusliche Pflege erleichtern bzw. unterstützen, Beschwerden lindern und ein selbständiges Leben fördern.
Beantragung von Pflegehilfsmitteln
Alternativ wird der Bedarf und die Beantragung folgendermaßen ermittelt bzw. bewilligt:
Einbeziehung des Medizinischen Dienstes
Während der Pflegebegutachtung für den Erhalt eines Pflegegrades erstellt der Medizinische Dienst oder die Pflegegutachter der privaten Versicherungen, z.B. Medicproof, konkrete Empfehlungen für Pflegehilfsmittel. Stimmen Sie diesen zu, gelten die Empfehlungen als Antrag und die Pflegekasse wird benachrichtigt.
In manchen Fällen kann die Pflegekasse eine nachträgliche Begutachtung anfordern, um den Bedarf zu prüfen. Die Gründe sind abhängig von der individuellen Situation.
Schriftliche Empfehlung durch Pflegefachkräfte
Eine Empfehlung von Pflegefachkräften kann den Prozess ebenfalls vereinfachen. Wird mit dem Antrag eine solche Empfehlung als notwendig eingereicht, kann die Prüfung des Bedarfs durch die Pflegekasse entfallen. Die Empfehlung darf bei der Antragstellung jedoch nicht älter als zwei Wochen sein.
Als Pflegefachkraft zählen Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes, Fachkräfte, die den Beratungseinsatz durchführen und selbständige Pflegefachkräfte.
Antrag über einen Anbieter stellen
Wenn Sie Pflegehilfsmittel für den Verbrauch benötigen, können Sie den Antrag in den meisten Fällen direkt über den Anbieter stellen. Dieser leitet den Antrag an die Pflegekasse zur Überprüfung weiter. Sobald Ihr Antrag bewilligt wurde, erhalten Sie vom Anbieter die Verbrauchshilfsmittel.
Bearbeitung durch die Pflegekasse
Die Pflegekasse hat gesetzlich geregelte Fristen für die Bearbeitung des Antrags. In der Regel muss innerhalb von drei Wochen nach Eingang über Ihren Antrag entschieden werden. Holt die Kasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Erhalten Sie nach Ablauf der Frist keine Rückmeldung, gilt Ihr Antrag auf Pflegehilfsmittel automatisch als genehmigt. Sollte die Pflegekasse die Fristen nicht einhalten können, wird Ihnen dies schriftlich und unter Angaben von Gründen rechtzeitig mitgeteilt.
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, sollten Sie die Gründe erfragen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Eine Klage vor dem Sozialgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen eingereicht werden.
Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln
Für viele Pflegehilfsmittel gibt es festgelegte Höchstbeträge (Festbeträge), die die Pflegekasse übernimmt. Liegen die tatsächlichen Kosten über diesen Festbeträgen, weil die Pflegehilfsmittel über das Maß der Notwendigkeit hinausgehen, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Verbrauchshilfsmittel wie Masken oder Desinfektionsmittel kann die Pflegekasse Ihnen zur Verfügung stellen, oder Sie organisieren diese selbst und lassen sich anschließend die Kosten von der Pflegekasse erstatten. Dafür gilt ein monatlicher fester Betrag von bis zu 40 Euro, eine Kostenbeteiligung von Ihrer Seite besteht nicht. Sollten Sie diesen Festbetrag übersteigen, zahlen Sie die Mehrkosten.
In diesem Fall stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse, die die Kostenübernahme genehmigt und gehen anschließend in Vorleistung. Bewahren Sie alle Rechnungen gut auf und reichen Sie sie bei der Abrechnung ein. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, die Sie durch die Rechnungen nachweisen können.
Nutzen Sie einen zugelassenen Anbieter für Verbrauchshilfsmittel wie Apotheken oder Sanitätshäuser, dieser rechnet die Kosten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. In diesem Fall stellen Sie den Antrag auf Verbrauchshilfsmittel oftmals über den Anbieter und der leitet diesen an die Pflegekasse weiter. Bei Bewilligung wird Ihnen eine Pflegehilfsmittelbox kostenlos nach Hause geliefert.
Sind Sie privatversichert, haben Sie die Kosten vorzustrecken und reichen die Rechnung nachträglich bei Ihrer Privatversicherung ein, die Ihnen die Kosten erstattet.
Technische Pflegehilfsmittel
Für technische Pflegehilfsmittel gibt es grundsätzlich keine Kostenbegrenzung. Versicherte ab 18 Jahren beteiligen sich jedoch mit bis zu zehn Prozent an den Kosten pro Pflegehilfsmittel, aber nicht mit mehr als 25 Euro. Dies gilt für jeden Pflegegrad.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für technische Pflegehilfsmittel, bevorzugt in Form einer Leihgabe. In diesem Fall entfällt auch die Zuzahlung. Wenn Sie die Leihgabe ohne wichtigen Grund ablehnen, übernehmen Sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in voller Höhe. Eine Ausnahme stellen Notrufsysteme für Ihr Zuhause dar. In diesem Fall gewährt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 25,50 Euro.
Sobald Ihr Antrag genehmigt wird, versorgt die Pflegekasse Sie mit dem entsprechenden technischen Pflegehilfsmittel. Dafür arbeitet Ihre Pflegekasse mit bestimmten Leistungserbringern zusammen und teilt Ihnen die entsprechenden Informationen mit.
Info: Auswahl der Leistungserbringer
Achten Sie bei der Auswahl der Leistungserbringer für Verbrauchshilfsmittel darauf, dass diese mit Ihrer Pflegekasse zusammenarbeiten, um Mehrkosten zu vermeiden. Die Pflegekasse kann Ihnen eine Liste der zugelassenen Anbieter zur Verfügung stellen.
Die Pflegebox von ClaraVital
Eine Pflegebox ist ein Service, der Pflegehilfsmittel für zu Hause bietet. Diese Boxen enthalten Artikel wie Einweg-Bettschutzeinlagen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe und weitere Produkte, die die Pflege erleichtern und zur Hygiene beitragen.
Mit unserer Clara Pflegebox liefern wir Ihnen ab Pflegegrad 1 jeden Monat einfach und kostenlos Pflegehilfsmittel für den Verbrauch im Wert von 40 Euro nach Hause. Wir kümmern uns um die Abrechnung mit der Pflegekasse. Die Clara Pflegebox enthält typischerweise Produkte wie Einweg-Bettschutzeinlagen, Mundschutz, FFP2-Masken, Flächendesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe.
Sie können zwischen vorkonfigurierten Boxen wählen oder Ihre eigene Box aus den abrechenbaren Pflegehilfsmitteln zusammenstellen.
Der Bestellprozess ist einfach:
Sie füllen den Antrag auf Verbrauchshilfsmittel aus und senden ihn digital oder per Post unterschrieben an ClaraVital zurück. Nach Genehmigung des Antrags durch die Pflegeversicherung beginnt die regelmäßige Lieferung. Die Pflegebox kann jederzeit an den individuellen Bedarf angepasst werden, ohne Mindestlaufzeit oder Kündigungsfristen.
Zusammenfassung & Ausblick
Pflegehilfsmittel erleichtern den Alltag von Personen mit Pflegebedarf und Pflegenden, fördern die Selbstständigkeit und tragen zur Hygiene bei. Die Pflegeversicherung bietet Ihnen Unterstützung durch die Übernahme von Kosten für Verbrauchshilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel im Rahmen der Kostensätze.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegehilfsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte wie Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, die regelmäßig erneuert werden müssen.
Technische Pflegehilfsmittel umfassen langlebige Produkte wie Pflegebetten oder Rollstühle, die die Mobilität und Selbstständigkeit unterstützen.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden in der Regel direkt mit den Anbietern abgerechnet. Eine direkte Auszahlung an die Pflegebedürftigen ist nicht möglich.
Pflegehilfsmittel erhalten Sie durch einen Antrag bei der Pflegekasse, die die Notwendigkeit prüft und über die Genehmigung entscheidet.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, die ambulant gepflegt werden.
Ja, auch bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
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- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 45a
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