Die Pflegegrade 1 bis 5 klassifizieren den Grad der Pflegebedürftigkeit. Sie reichen von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zu schwerster Beeinträchtigung (Pflegegrad 5).
- Alltagshilfen
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Pflege & Versorgung
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- Pflegegrade: Definition, Einstufung und Leistungen
- Pflegegrad 1: Definition, Leistungen, Voraussetzungen
- Pflegegrad 2: Definition, Leistungen, Voraussetzungen
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- Pflegegrad 4: Definition, Leistungen, Voraussetzungen
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- Pflegesachleistungen - Unterstützung in der häuslichen Pflege
- Pflegeunterstützungsgeld - Voraussetzung, Antrag, Leistungsanspruch
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- Entlastungsbetrag - Definition, Anspruch, Leistungen
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- Vorsorgevollmacht – für den Ernstfall vorsorgen
- Pflegegrad beantragen: So machen Sie das richtig
- Tagespflege und Nachtpflege: Teilstationären Pflege für Pflegebedürftige
- Pflegefinanzierung und Pflegeunterstützung: Umgang mit Ablehnungen und niedrigen Einstufungen
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- Pflegegutachten & Pflegebegutachtung: Vorbereitung zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit
- Stationäre Pflege: Informationen, Finanzierung und Tipps
- Pflegevollmachten und Patientenverfügung – weil Ihr Wille zählt
- Ablehnung des Pflegegradantrages und Widerspruch
- Wie Sie Pflegegeld beantragen – Wertvolle Informationen und Tipps
- Häusliche Pflege verstehen und umsetzen
- Wohnen im Alter - Die verschiedenen Wohnformen im Überblick
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Pflegegrade: Definition, Einstufung und Leistungen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflegegrade 1 bis 5 klassifizieren den Grad der Pflegebedürftigkeit, wobei Pflegegrad 1 leichte Beeinträchtigungen und Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit anzeigt.
- Pflegegrade werden bei der zuständigen Pflegekasse beantragt, die in der Regel bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt ist.
- Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) oder Medicproof, basierend auf dem Grad der Selbstständigkeit und des Unterstützungsbedarfs.
- Die Punkte für die Pflegegrade werden durch ein Bewertungspunktesystem ermittelt, das verschiedene Lebensbereiche wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen berücksichtigt.
- Jeder Pflegegrad bietet unterschiedliche Leistungen, darunter Pflegegeld, Pflegesachleistungen, technische Hilfsmittel und spezielle Betreuungsangebote, angepasst an individuelle Bedürfnisse.
Clara Pflegebox beantragen:
Der Bestellprozess ist einfach: Sie füllen den Antrag auf Verbrauchshilfsmittel aus und senden ihn digital oder per Post unterschrieben an ClaraVital zurück. Nach Genehmigung des Antrags durch die Pflegeversicherung beginnt die regelmäßige Lieferung. Die Pflegebox kann jederzeit an den individuellen Bedarf angepasst werden, ohne Mindestlaufzeit oder Kündigungsfristen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
womöglich haben Sie einen plötzlichen Pflegefall in der nahen Familie oder stellen bei sich selbst fest, dass Sie Unterstützung benötigen. Sie fragen sich, was ein Pflegegrad ist und welche Bedeutung er in der häuslichen Pflege hat? In diesem Ratgeber gehen wir auf die wichtigen Aspekte der Pflegegrade ein. Wir erläutern, wie Sie einen Pflegegrad erhalten, welche Leistungen damit verbunden sind und geben praktische Beispiele. Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, sich in der Welt der Pflegegrade zurechtzufinden und unterstützt Sie dabei, die bestmögliche Pflege für sich oder Ihre Angehörigen zu organisieren.
Pflegegrade 1 bis 5: Definition
Die fünf Pflegegrade sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Pflegesystems und lösten 2017 die früheren Pflegestufen von 0 bis 3 ab. Mit der neuen Gesetzesregelung rücken die körperlichen, geistlichen und physischen Bedürfnisse, Beeinträchtigungen und Fähigkeiten sowie Lebenssituationen der Menschen in den Vordergrund. Damit erhalten alle pflegebedürftigen Personen einen gleichberechtigten Zugang zu den Pflegeleistungen der Pflegekasse. Besonders dementiell erkrankte Menschen erfahren eine zielgerichtetere Pflegegrade-Einstufung mit mehr Leistungen.
Während sich die vorherigen Pflegestufen am zeitlichen Pflegeaufwand orientierten, wird die Einteilung der Pflegegrade anhand des Grades der Selbstständigkeit einer Person ermittelt. Dadurch ergibt sich die folgende Pflegegrad-Systematik:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, z.B. leichte Gedächtnisprobleme, Schwierigkeiten bei der Körperpflege
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, z.B. häufigere Orientierungsprobleme
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, z.B. Teillähmungen in Folge eines Schlaganfalls
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, z.B. fortgeschrittene Demenz, körperliche Behinderung
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, z.B. Sprach- und Schluckstörungen, Bettlägerigkeit
Künftig soll die Pflegebedürftigkeit genauer ermittelt und behandelt werden können, unabhängig davon, ob Pflegebedürftige körperliche Einschränkungen haben oder unter Demenz leiden. Dazu werden die bisher drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden ausgebaut. - Deutscher Bundestag 1
Wie erhalte ich einen Pflegegrad?
Die Pflegegrade-Einstufung ist ein entscheidender Schritt für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Sie bestimmt, welche Unterstützung und Leistungen von der Pflegeversicherung gewährt werden. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie einen Pflegegrad beantragen und was dabei zu beachten ist.
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad orientiert sich an Fragen wie: Was kann die oder der Pflegebedürftige im Alltag allein leisten? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Wie selbstständig ist die Person? Wobei benötigt sie oder er Hilfe? Grundlage der Begutachtung ist dabei ein Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die individuelle Beeinträchtigung der Selbständigkeit ins Zentrum stellt – unabhängig davon, ob körperlich, geistig oder psychisch bedingt. Bundesgesundheitsministerium
Einreichung des Antrags
Im ersten Schritt zum Erhalt eines Pflegegrads reichen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse ein, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Sind Sie privatversichert, wenden Sie sich an Ihre private Krankenversicherung. In beiden Fällen kann die Beantragung formlos erfolgen, zum Beispiel telefonisch, schriftlich oder online. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person.
Info: Frühe Beantragung
Beachten Sie, den Antrag frühzeitig zu stellen, damit Pflegeleistungen bereits ab dem Antragsmonat gewährt werden. Tritt ein Pflegefall zum Beispiel im Februar auf, Sie beantragen einen Pflegegrad aber erst im Mai, werden Ihnen Pflegeleistungen ab Mai gewährt. Leistungen rückwirkend zu erhalten, ist nicht möglich.
Die Begutachtung
Die Begutachtung ist das Kernstück des Verfahrens. Sie wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder bei Privatversicherten von Medicproof durchgeführt. Während der Begutachtung wird ein standardisiertes Begutachtungsinstrument verwendet, das fünf Lebensbereiche umfasst:
- Selbstversorgung: Ist die Person zur Selbstpflege wie Körperpflege und Ernährung fähig?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie gestaltet sich der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Verhaltensstörungen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie gut ist die Gedächtnisleistung, Orientierungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit der pflegebedürftigen Person?
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Kann die pflegebedürftige Person ein selbständiges Leben führen und am sozialen Leben teilhaben?
- Mobilität: Wie ist die Bewegungsfähigkeit innerhalb und außerhalb des Wohnbereichs der Person?
Punktebereich | Pflegebedürftigkeit |
---|---|
Punktbereich 0 | Keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Punktbereich 1 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Punktbereich 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Punktbereich 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Punktbereich 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. |
Bei der Begutachtung werden die oben genannten Lebensbereiche detailliert geprüft. Der Gutachter beobachtet und bewertet, wie selbständig Sie die alltäglichen Aufgaben bewältigen können. Es ist wichtig, dass Sie während der Begutachtung offen und ehrlich über Ihre Fähigkeiten oder Einschränkungen sprechen. Angehörige oder Pflegepersonen können ebenfalls anwesend sein, um Informationen zu geben.
Tipp: Warum ein Pflegetagebuch wichtig ist
Ein Pflegetagebuch ist ein wertvolles Instrument während der Begutachtung für einen Pflegegrad. Es bietet detaillierte Einblicke in den alltäglichen Pflegebedarf und die spezifischen Einschränkungen der pflegebedürftigen Person. Durch das Festhalten täglicher Abläufe e und Herausforderungen kann das Pflegetagebuch den Gutachtern helfen, sich ein umfassendes Bild von der Pflegesituation zu machen. Dies trägt dazu bei, eine faire und angemessene Einstufung in den passenden Pflegegrad zu gewährleisten.
Der Bescheid
Nach der Begutachtung erhalten Sie innerhalb von 25 Tagen nach Antragseingang einen schriftlichen Bescheid von Ihrer Pflegekasse. Dieser enthält die Pflegegrade-Einstufung, sowie eine detaillierte Auflistung der erreichten Punkte in den einzelnen Bereichen. Lesen Sie diesen Bescheid sorgfältig durch. Falls Ihnen etwas unklar ist, zögern Sie nicht, bei Ihrer Pflegekasse nachzufragen.
Pflegegrade und die benötigte Punktzahl
Pflegegrad | Punkte | Grad der Selbständigkeit |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 12,5 - 27 Punkte | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 2 | 27,5 - 47,5 Punkte | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 3 | 47,5 - 70 Punkte | Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 4 | 70 - 90 Punkte | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
Pflegegrad 5 | mehr als 90 Punkte | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Ablehnung & Widerspruch, Höherstufung & Rückstufung
Falls Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Eine detaillierte Begründung und gegebenenfalls zusätzliche ärztliche Atteste können Ihre Chancen auf eine Höherstufung erhöhen. Wird Ihnen immer noch kein Pflegegrad zugewiesen, können Sie vor Gericht ziehen.
Sollte sich Ihre Pflegesituation verschlechtern, können Sie jederzeit eine erneute Begutachtung zur Höherstufung des Pflegegrads beantragen. Auch hier reicht ein formloses Anschreiben bei Ihrer Pflegekasse, welche eine Begutachtung in Auftrag gibt.
Eine Rückstufung des Pflegegrads kann erfolgen, wenn sich Ihre Pflegesituation deutlich verbessert hat. Die Pflegekassen führen zudem in unregelmäßigen Abständen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der zugewiesene Pflegegrad noch der aktuellen Pflegesituation entspricht. Wenn Sie mit einer Rückstufung nicht einverstanden sind, haben Sie auch hier das Recht Widerspruch einzulegen.
Leistungen für Pflegegrade 1 bis 5
Die Pflege eines Angehörigen stellt viele Menschen vor große Herausforderungen. Eine umfassende Unterstützung ist dabei oft notwendig und entlastend. Für Personen mit unterschiedlichen Pflegegraden stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung, die darauf abzielen, den Pflegealltag zu erleichtern und eine angemessene Versorgung sicherzustellen. Diese Leistungen reichen von finanzieller Unterstützung bis hin zu praktischen Hilfen im Alltag. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Leistungen, die für jeden Pflegegrad in Anspruch genommen werden können.
Leistungen der einzelnen Pflegegrade
Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegesachleistungen (monatlich) | - | 761 Euro | 1.432 Euro | 1.778 Euro | 2.200 Euro |
Pflegegeld (monatlich) | - | 332 Euro | 573 Euro | 765 Euro | 947 Euro |
Kombinationsleistung | - | ja | ja | ja | ja |
Pflegeberatung & Beratungseinsatz | ja | ja | ja | ja | ja |
Pflegekurse | ja | ja | ja | ja | ja |
Entlastungsbeitrag (monatlich) | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) | - | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Kurzzeitpflege (8 Wochen/Jahr) | - | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro |
Verhinderungsmittel (monatlich) | - | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | ja | ja | ja | ja | ja |
Pflegeunterstützungsgeld (10 Arbeitstage/Jahr) | ja | ja | ja | ja | ja |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | - | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (15% des Heimentgelts, monatlich) | - | 266 Euro | 266 Euro | 266 Euro | 266 Euro |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | ja | ja | ja | ja | ja |
Pflegehilfsmittel (monatlich) | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Technische Hilfsmittel | ja | ja | ja | ja | ja |
Hausnotruf (monatlich) | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro |
Digitale Pflegeanwendungen (monatlich) | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro |
Wohnumfeld-Verbesserung (je Maßnahme) | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (monatlich) | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro |
Anschubfinanzierung für Wohngruppen (einmalig) | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen beziehen sich auf professionelle Pflegedienstleistungen, die von zugelassenen Pflegediensten erbracht werden. Die Höhe der Leistungen variiert je nach Pflegegrad. Ausgenommen sind Personen mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen.
Pflegegeld
Pflegegeld ist für diejenigen vorgesehen, die von Angehörigen oder anderen nicht professionellen Pflegepersonen gepflegt werden. Es soll die pflegerische Versorgung zu Hause unterstützen und ist ebenfalls abhängig vom Pflegegrad. Personen mit Pflegegrad 1 haben jedoch keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung ist eine Mischung aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Sie ermöglicht eine flexible Anpassung an die individuellen Bedürfnisse und errechnet sich aus den Anteilen der Betreuung durch die Pflegeperson und der Pflege durch den Pflegedienst. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 sind von dieser Leistung ausgenommen.
Pflegeberatung & Beratungseinsatz
Pflegeberatung bietet Unterstützung und Informationen rund um das Thema Pflege. Ein Beratungseinsatz ist insbesondere nach Feststellung eines Pflegegrads und bei Änderungen der Pflegesituation sinnvoll und wird bei Ihnen zu Hause durchgeführt. Beide Leistungen sind kostenlos und stehen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung.
Pflegekurse
Pflegekurse dienen der Schulung von pflegenden Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen. Sie bieten praktische Anleitungen und Informationen für die häusliche Pflege. Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 können die kostenlosen Pflegekurse in Anspruch nehmen.
Entlastungsbeitrag
Der monatliche Beitrag von 125 Euro dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten, z.B. durch Angebote zur Unterstützung im Alltag. Sie können ihn flexibel für verschiedene Dienstleistungen einsetzen. Er gilt unabhängig vom Pflegegrad.
Tages- und Nachtpflege
Diese Form der Pflege bietet teilstationäre Betreuung während des Tages oder der Nacht, um pflegende Angehörige zu entlasten. Sie ergänzt die häusliche Pflege. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad, wobei Personen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege haben.
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Siegilt für maximal acht Wochen pro Jahr. Sie kann z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der Angehörigen in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die aufkommenden Pflegekosten für die Pflegegrade 2 bis 5 bis zu einem Betrag von 1.774 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Sie die Verhinderungspflege nicht, oder nur zum Teil in Anspruch genommen haben.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Diese Leistung tritt ein, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist. Sie ermöglicht eine vorübergehende Ersatzpflege. Pflegebedürftige Personen müssen mindestens Pflegegrad 2 erreichen, um jährlich 1.612 Euro zu erhalten. Optional können Sie diesen Betrag für die Kurzzeitpflege nutzen.
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung können Pflegepersonen unter bestimmten Bedingungen Lohnersatzleistungen und die Übernahmen von Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Die Leistungen können Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 in Anspruch nehmen.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung für Berufstätige, die eine kurzfristige Arbeitsfreistellung in Anspruch nehmen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren. Die Pflegekasse gleicht für bis zu zehn Arbeitstage im Jahr das Arbeitsentgelt aus.
Vollstationäre Pflege
Wenn Bedarf an einer dauerhaften pflegerischen Betreuung in einer Einrichtung notwendig ist, erhalten Sie finanzielle Unterstützung. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Pflegegrad und den Vertragsbedingungen der Pflegeeinrichtung. Pflegegrad 1 ist von dieser Leistung jedoch ausgenommen.
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Diese vollstationären Einrichtungen wenden sich an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Sie bieten eine angepasste pflegerische und therapeutische Betreuung. Die Pflegekasse übernimmt für die Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 15 Prozent des Heimentgelts, aber nicht mehr als 266 Euro pro Monat.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
Darunter fallen zusätzliche Angebote in Pflegeheimen, die über die Grundpflege hinausgehen, wie z.B. Freizeitaktivitäten oder therapeutische Angebote. Diese Leistung steht allen Pflegegraden zur Verfügung und muss individuell beantragt werden.
Pflegehilfsmittel (Verbrauchshilfsmittel)
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege und fördern die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Dazu zählen beispielsweise Pflegebetten, Rollstühle oder Inkontinenzmaterial. Pro Monat stehen Ihnen 40 Euro zur Verfügung, unabhängig vom Pflegegrad.
Tipp: Kostenlose Pflegebox bei Pflegegrad
Machen Sie sich den Pflegealltag leichter mit der kostenlosen Pflegebox von ClaraVital. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Pflegehilfsmittel, perfekt abgestimmt auf Ihre individuellen Anforderungen. Profitieren Sie von Hilfsmitteln im Wert von bis zu 40 Euro monatlich, die Ihre häusliche Pflege erleichtern. Sie können Ihre Clara Pflegebox jeden Monat neu zusammenstellen oder bei Bedarf auch abbestellen.
Technische Hilfsmittel
Technische Hilfsmittel unterstützen Pflegebedürftige und Pflegende im Alltag, z.B. durch Hebehilfen oder spezielle Betten. Die Pflegekasse unterstützt Sie nach Bedarf, unabhängig vom Pflegegrad.
Hausnotruf
Der Hausnotruf ermöglicht es Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis 5, im Notfall schnell Hilfe zu rufen. Dies bietet Sicherheit, insbesondere für Alleinlebende. Monatlich stehen Ihnen 25,50 Euro Unterstützung zu.
Digitale Pflegeanwendungen
Innovative digitale Lösungen zur Unterstützung von Pflegeprozessen, z.B. durch Apps oder Online-Beratung. Die Pflegekasse bezuschusst sie mit 50 Euro monatlich und unterstützt Personen mit Pflegegrad 1 bis 5.
Wohnumfeldverbesserung
Darunter fallen technische Anpassungen im Wohnbereich, die das Leben und die Pflege zu Hause erleichtern, z.B. durch mehr Barrierefreiheit. Pro Maßnahmen gewährt die Pflegekasse Ihnen 4.000 Euro. Leben Sie mit mehreren pflegebedürftigen Personen zusammen, ist der Gesamtbetrag auf 16.000 Euro begrenzt.
Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Wenn Sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, erhalten Sie unabhängig vom Pflegegrad einen pauschalen Betrag von 214 Euro im Monat. Diese Leistung kann für eine Haushalts- oder Organisationshilfe genutzt werden.
Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Einmaliger Zuschuss zur Gründung von ambulanten Wohngruppen, um ein gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen zu fördern. Die Pflegekasse gewährt Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 einen einmaligen Betrag von bis zu 2.500 Euro. Dieser ist pro Wohngruppe jedoch auf 10.000 Euro begrenzt.
Kostenlose Pflegekurse
Erfahren Sie mehr darüber, wie Sie durch unsere Pflegekurse die nötigen Fähigkeiten erlangen, um Ihre Liebsten optimal zu Hause zu betreuen.
Fallbeispiele für die Pflegegrade 1 bis 5
Einmaliger Zuschuss zur Gründung von ambulanten Wohngruppen, um ein gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen zu fördern. Die Pflegekasse gewährt Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 einen einmaligen Betrag von bis zu 2.500 Euro. Dieser ist pro Wohngruppe jedoch auf 10.000 Euro begrenzt.
Fallbeispiel Pflegegrad 1
Herr Müller lebt allein in seiner Wohnung. Er ist noch recht mobil, benötigt jedoch Unterstützung bei einigen Alltagsaufgaben. Vor kurzem wurde ihm Pflegegrad 1 zuerkannt.
Leistungen: Herr Müller nutzt den Entlastungsbetrag, um eine Haushaltshilfe zu finanzieren, die einmal wöchentlich kommt. Zusätzlich hat er einen Hausnotruf installiert, der ihm Sicherheit gibt. Er besucht auch regelmäßig einen Pflegekurs, um besser mit seiner beginnenden Einschränkung umzugehen.
Fallbeispiel Pflegegrad 2
Nach einem Schlaganfall hat Frau Schneider Pflegegrad 2 erhalten. Sie lebt mit ihrem Mann, der sie unterstützt, aber berufstätig ist.
Leistungen: Das Paar hat sich für Pflegegeld entschieden, da Herr Schneider viele Pflegeaufgaben übernimmt. Für zusätzliche Entlastung nutzen sie den Entlastungsbetrag, um regelmäßig eine professionelle Pflegekraft hinzuzuziehen. Einmal pro Monat nimmt Frau Schneider die Tagespflege in Anspruch.
Fallbeispiel Pflegegrad 3
Herr Becker leidet unter fortgeschrittener Demenz. Seine Tochter kümmert sich um ihn, benötigt jedoch regelmäßig Unterstützung. Leistungen: Sie nutzen die Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Ein ambulanter Pflegedienst kommt täglich, um Herrn Becker zu betreuen. Zusätzlich hat die Familie technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett und einen Rollator angeschafft.
Fallbeispiel Pflegegrad 4
Frau Lang hat Multiple Sklerose und einen hohen Betreuungsbedarf. Sie lebt bei ihrer Tochter und deren Familie.
Leistungen: Die Familie nutzt vor allem Pflegesachleistungen, um tägliche Unterstützung durch Fachpersonal zu erhalten. Frau Lang nimmt regelmäßig die Kurzzeitpflege in Anspruch, um die Familie zu entlasten. Für die Mobilität im Haus wurden technische Hilfsmittel wie ein Treppenlift installiert.
Fallbeispiel Pflegegrad 5
Herr Schmidt ist bettlägerig und bedarf einer umfassenden Pflege. Seine Pflege wird von einem professionellen Pflegedienst übernommen.
Leistungen: Aufgrund seines hohen Pflegebedarfs nutzt Herr Schmidt die vollstationäre Pflege. Er lebt in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung, in der er rund um die Uhr betreut wird. Zusätzliche Betreuungsangebote und Aktivitäten in der Einrichtung sorgen für Abwechslung in seinem Alltag.
Zusammenfassung & Ausblick
Die Fallbeispiele zeigen, wie individuell die Bedürfnisse und die Inanspruchnahme von Leistungen je nach Pflegegrad sein können. Sie illustrieren, wie durch eine Kombination verschiedener Leistungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in Würde gefördert wird.
Einen Pflegegrad zu erhalten mag Ihnen komplex erscheinen, aber er ist entscheidend für die richtige Pflege und Unterstützung. Dieser Leitfaden soll Ihnen helfen, den Prozess besser zu verstehen und Sie durch die einzelnen Schritte begleiten. Denken Sie daran, dass Sie bei jedem Schritt Unterstützung von Ihrer Pflegekasse, Beratungsstellen oder Pflegeberatern erhalten können.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegegrade
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die bisherigen drei Pflegestufen abgelöst haben.
Die Einstufung erfolgt durch eine Begutachtung, bei der der Grad der Selbstständigkeit und der Unterstützungsbedarf bewertet werden. Diese wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch Medicproof bei Privatversicherten vorgenommen.
Einen Pflegegrad beantragt man bei der zuständigen Pflegekasse, in der Regel bei der Krankenkasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist.
Die Punkte für die Pflegegrade werden anhand einer Pflegebegutachtung berechnet, die verschiedene Lebensbereiche wie Mobilität und kognitive Fähigkeiten bewertet.
Wird Ihr Antrag abgelehnt oder ein geringerer Pflegegrad anerkannt, haben Sie das Recht Widerspruch einzulegen. Ab dem Zugang des Bescheids (Den Umschlag zum Schreiben zur Beweissicherung bitte aufbewahren!) haben Sie einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch bei der zuständigen Pflegekasse einzulegen. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid enthalten ist, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch sollte zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax versendet werden, um im Zweifelsfall die Einhaltung der Frist nachweisen zu können.
Machen Sie in Ihrem Schreiben deutlich, warum Sie die Ablehnung für falsch halten und fügen Sie medizinische Dokumente oder ein Pflegetagebuch bei. Wenn die Krankenkasse Ihrem Widerspruch zustimmt, wird oft ein Zweitgutachten in Auftrag gegeben, welches entweder nach Aktenlage oder durch einen erneuten Besuch beim Pflegebedürftigen erstellt wird.
Bringt Ihr Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Halten Sie sich wegen der näheren Umstände der Einreichung einer Klageschrift unbedingt auch an die mit dem Widerspruchsbescheid gegebene Rechtsbehelfsbelehrun. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Sozialgerichts eingereicht werden.
- Deutscher Bundestag
- Bundesgesundheitsministerium: Ratgeber Pflege
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 15
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch § 45e
- Bundesministerium für Gesundheit - Alternative Wohnformen
- Bundesministerium für Gesundheit - Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
- Bundesministerium für Gesundheit - Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen
- Bundesministerium für Gesundheit - Pflegeleistungen zum Nachschlagen
- Bundesgesundheitsministerium - Pflegebedürftig - was nun?
- Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch - Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen