Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, trifft der Bevollmächtigte in Ihrem Sinne alle Entscheidungen. Sollten Sie dies jedoch nicht getan haben, bestimmt das zuständige Gericht einen gesetzlichen Betreuer. Dieser übernimmt dann alle Beschlüsse. Mithilfe einer Betreuungsverfügung können Sie den gerichtlichen Weg umgehen und festlegen, welche Person die Betreuung übernimmt. Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten kontrolliert das Gericht den gesetzlich zugewiesenen Betreuer. So ist sichergestellt, dass dieser in Ihrem Sinne handelt.
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Pflegevollmachten und Patientenverfügung
...weil Ihr Wille zählt
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen selbst zu treffen, ist dies durch eine vorab erstellte Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung geregelt. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Erstellung, den Nutzen und die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Dokumente.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, in dem Sie festhalten, welche Personen für Sie in bestimmten Bereichen Entscheidungen treffen.
- Mit der Patientenverfügung teilen Sie mit, welche medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen Sie in einer konkreten Lebenssituation wünschen.
- Um eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung zu verfassen, müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig sein.
- Sie müssen diese Dokumente selbst ausstellen, aber nicht zwingend vor einem Notar.
- An eine Vorsorgevollmacht müssen sich alle Beteiligten halten.
- Auch eine Patientenverfügung oder Pflegeverfügung ist rechtlich bindend, mit Ausnahme von Notfallsituationen.
- Da keine zeitliche Begrenzung für eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung gilt, müssen Sie diese Dokumente nicht zwingend aktualisieren.
- Sie können Vordrucke für eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung kostenlos erhalten und Ihren Willen darin formulieren.
- In der Praxis hat es sich bewährt, wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung registrieren lassen. So können Mediziner, Juristen oder auch Pflegeheime im Bedarfsfall diese finden und sich danach richten.
Die Vorsorgevollmacht – eine Frage des Vertrauens
Mithilfe einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, verschiedene Angelegenheiten für Sie wahrzunehmen. Allerdings tritt die Vollmacht erst in Kraft, wenn Sie aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder Ihres geistigen Zustandes selbst nicht mehr in der Lage sind, die jeweiligen Angelegenheiten zu regeln. Sie können eine Vorsorgevollmacht generell oder bereichsspezifisch ausstellen.
Wen kann ich als Bevollmächtigten bestimmen?
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Sie jede volljährige und geschäftsfähige Person als Bevollmächtigten bestimmen können. Seit dem 1. 1. 2023 gilt das sogenannte Notvertretungsrecht. Dieses besagt, dass Eheleute und Lebenspartner die Gesundheitssorge für einen Zeitraum von 6 Monaten übernehmen dürfen, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Widerspruch existiert.
Dennoch ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll und notwendig. Zum einen regelt das Notvertretungsrecht lediglich Gesundheitsfragen und klammert behördliche oder finanzielle Angelegenheiten aus. Zum anderen ist das Notvertretungsrecht zeitlich beschränkt. Nach Ablauf von sechs Monaten bestellt das Gericht bei Bedarf einen gesetzlichen Betreuer.
Um dies zu umgehen, ist es sinnvoll, wenn Sie im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht erstellen. So legen Sie klar festlegen, wer Sie in welchem Umfang und in welchen Angelegenheiten vertreten soll. Bevollmächtigen Sie jedoch nur Personen, denen Sie wirklich vertrauen. Bei Bedarf können Sie die einzelnen Bereiche der Vollmacht auch verschiedenen Personen zuordnen und so einem Missbrauch vorbeugen.
Welche Form sollte eine Vorsorgevollmacht haben?
Nach dem Gesetz gibt es keine formalen Anforderungen an eine Vollmacht. Auch eine mündlich erteilte Vollmacht ist wirksam.
Jedoch vermeidet eine schriftlich erteilte Vollmacht in der Praxis Beweisschwierigkeiten. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es um schnelle Entscheidungen geht.
Deshalb wählen Sie möglichst die schriftliche Form. Ihr Name, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Anschrift sollten in der Vollmacht ebenso vermerkt sein wie Ihre Unterschrift mit Ort und Datum. Um mehr Akzeptanz zu erzielen, können Sie beim Bürgerbüro Ihrer Stadt / Gemeinde die Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen.
Eine Vollmacht gilt im Zweifel auch über den Tod hinaus. Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihre Vollmacht auch nach dem Versterben beachtet wird, sollten Sie die Beglaubigung schriftlich verfassen. Sie können Sie auch notariell beurkunden lassen.
Übrigens:
Ob Sie Ihre Erklärung als "Vorsorgevollmacht" oder "Pflegevollmacht" in der Überschrift bezeichnen, ist letztlich nicht entscheidend. Es zählt allein der im Dokument erklärte Inhalt – und es gilt er Rechtsgrundsatz, dass eine falsche Bezeichnung unschädlich ist ("falsa demonstratio non nocet")
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Was können Sie in der Vorsorgevollmacht regeln?
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht ausstellen, haben Sie zwei Möglichkeiten: eine Generalvollmacht oder bereichsspezifische Vollmachten.
- Sollten Sie eine Generalvollmacht ausstellen, bevollmächtigen Sie damit eine Person Ihres Vertrauens, alle Angelegenheiten für Sie zu regeln.
- Einzelne Vollmachten gelten hingegen für die Bereiche Wohnung und Aufenthalt, Behörden und Versicherungen, Vermögen, Post und Telefon sowie Gesundheit und Pflege (Pflegevollmacht).
Erteilen Sie eine Generalvollmacht, können Sie den Bereich „Gesundheit und Pflege“ auch ausschließen. Sie müssen eine ausdrückliche Bevollmächtigung für diesen Bereich erteilen, damit eine Vertrauensperson medizinische Maßnahmen, lebensverlängernde Eingriffe, freiheitsentziehende Unterbringungen oder andere Handlungen regeln darf. Es ist auch notwendig, für den Fall einer Pflegebedürftigkeit eine Pflegevollmacht zu erteilen.
Ist die Vollmacht zeitlich begrenzt?
Eine Vorsorgevollmacht tritt ab dem Moment der Unterschrift in Kraft. Es sei denn, Sie vermerken etwas anderes. Es ist sinnvoll, sogenannte „Regelungen des Innenverhältnisses“ zu machen. Dadurch stellen Sie sicher, dass die Vollmacht erst Rechtsgültigkeit erlangt, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Grundsätzlich ist eine Vollmacht lebenslang gültig. Sollten Sie aber die Klausel „über den Tod hinaus“ einsetzen, endet die Vollmacht erst mit dem Widerruf Ihrer Erben.
Selbstverständlich können Sie jederzeit die Vorsorgevollmacht abändern oder widerrufen. Achten Sie jedoch darauf, die Formalitäten einzuhalten, damit Ihr Wille auch rechtskräftig bleibt.
Muss man die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister aufbewahren?
Selbstverständlich obliegt es Ihnen, wie Sie mit Ihren Dokumenten verfahren. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Das Original bleibt bei Ihnen bzw. Ihrem Bevollmächtigten. Die Eintragung dient lediglich der Sicherstellung. So ist klar, dass im Notfall kein gerichtlicher Betreuer zum Einsatz kommt, weil Sie bereits im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben.
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Die Patientenverfügung – ganz nach Ihren Wünschen
Mit einer Patientenverfügung teilen Sie mit, welche medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen Sie wünschen und ablehnen. Sie tritt in Kraft, wenn Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung aufgrund von Krankheit, Unfall oder einer geistigen Beeinträchtigung nicht mehr wahrnehmen können. Wichtig ist, dass die konkreten Behandlungssituationen klar erkennbar sind, sodass sich alle Fachkräfte des Gesundheitswesens an Ihre Wünsche halten.
Wer kann eine Patientenverfügung verfassen?
Grundsätzlich kann jede Person, die volljährig und einwilligungsfähig ist, eine Patientenverfügung abfassen. Sollte im Notfall kein Dokument mit Ihren Behandlungswünschen und mutmaßlichen Willen vorhanden sein, muss ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter Entscheidungen für Sie treffen. Machen Sie sich daher bereits im Vorfeld Gedanken darüber, welche Entscheidungen in Bezug auf Krankheit und Tod für Sie wichtig sind.
Wie sollten Sie die Patientenverfügung verfassen und aufbewahren?
Grundsätzlich können Sie eine der vielen Vorlagen aus dem Internet zur Hand nehmen und so Ihre Patientenverfügung verfassen. Sie müssen, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, keine Person bestimmen, welche Ihren Willen aus der Patientenverfügung durchsetzt. Allerdings ist es sinnvoll, wenn Sie einer Vertrauensperson mitteilen, wo im Bedarfsfall die Patientenverfügung liegt. Alternativ können Sie auch eine Karte bei sich tragen, auf der Sie vermerken, wo Ihre Patientenverfügung zu finden ist.
Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?
Sie sollten die Patientenverfügung schriftlich verfassen und Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Anschrift darauf vermerken, außerdem Ihre Unterschrift, Ort und Datum. Wenn eine solche Patientenverfügung vorliegt, muss Sie nach § 1827 BGB bei einer Entscheidung beachtet werden.
Es ist nicht notwendig, dass Sie die Patientenverfügung beglaubigen lassen. Allerdings kann eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister zu einer besseren Akzeptanz führen. So sind Sie sicher, dass man auch im Ernstfall nach Ihrem Willen handelt.
Was regelt die Patientenverfügung?
Mithilfe einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen Sie in bestimmten Lebenssituationen wünschen oder ablehnen.
Zu den typischen gesundheitlichen Zuständen zählen zum Beispiel:
- unheilbare Krankheiten im Endstadium
- Hirnschädigungen
- Koma
- Demenz
- Todesnähe
Sie sollten für jeden dieser Fälle unbedingt festhalten, welche Behandlungen Sie ausdrücklich wünschen oder ablehnen. Hierzu zählen unter anderem Aussagen zu
- künstlicher Ernährung,
- künstlicher Beatmung,
- Wiederbelebungsmaßnahmen,
- Schmerzmittelgabe.
Um Ihre Aussagen zu stützen, empfiehlt es sich, dass Sie Ihre persönlichen Moralvorstellungen, religiösen Ansichten sowie andere Beweggründe schildern. Wenn Sie bereits eine Krankheit haben, dann erwähnen Sie alle in diesem Zusammenhang relevanten Maßnahmen. Auch eine Pflegeverfügung wäre in diesem Kontext ratsam.
Sie können in einer Patientenverfügung auch eine Erklärung zu einer Organspende abgeben.
Oftmals ist es schwierig, sich diverse Situationen vorzustellen, Entscheidungen zu treffen und richtige Formulierungen zu finden. Deshalb sollten Sie sich am besten beraten lassen. Eine fachkundige Beratung hilft Ihnen, Festlegungen zu treffen, Widersprüche zu vermeiden und möglichst alle Situationen abzudecken.
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Ist eine Patientenverfügung zeitlich begrenzt?
Wenn Sie eine Patientenverfügung ausgestellt haben, ist diese mit sofortiger Wirkung rechtlich bindend für alle Fachkräfte aus dem Gesundheitsbereich. Allerdings nur dann, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen zu äußern.
Die Patientenverfügung erlischt erst mit dem Tod. Da sich ethische und moralische Vorstellungen jedoch mit der Zeit ändern können, ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre Patientenverfügung alle zwei Jahre aktualisieren.
Gilt eine Patientenverfügung als Generalversorgung?
Eine Patientenverfügung stellt lediglich dar, welche Wünsche Sie in Bezug auf medizinische, pflegerische und therapeutische Maßnahmen haben. Am besten ist es, wenn Sie im Zuge der Patientenverfügung auch eine Gesundheitsvollmacht oder eine Vollmacht für die Pflege ausstellen. So ist klar, welche Personen Sie vertreten dürfen und in Gesundheitsfragen Ihre Wünsche durchsetzen.
Wann ist eine Beratung für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sinnvoll?
Selbstverständlich können Sie bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung auch professionellen Rat einholen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie beispielsweise verschiedene Personen mit den Vollmachten betrauen oder es Uneinigkeiten zwischen den einzelnen Bevollmächtigten gibt. Wenn Sie sich bei der Formulierung beraten lassen, umgehen Sie damit rechtliche Grauzonen und stellen in allen Belangen klar, wie zu verfahren ist.
Hilfe bei Formulierungen für Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten bieten Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Anwälte und Notare. Auch hierfür stehen wir von ClaraVital zur Seite und unterstützen Sie bei Fragen und Unklarheiten. Die telefonische Beratung ist für Sie kostenfrei, persönlich und diskret. Sie erreichen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr unter 040 2286 123-0 (zum Ortstarif). Wir beantworten Ihre Fragen auch per E-Mail unter:
Wer trägt die Kosten für eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?
Grundsätzlich können Sie jedes kostenlose Musterformular für Ihre Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung verwenden. Allerdings sind diese meist recht allgemein gehalten. Sie sollten die Formulierungen an Ihre persönliche Situation anpassen. Vorlagen gibt es zum Beispiel auf der Website des Bundesjustizministeriums und der Bundesärztekammer.
Wenn Sie eine Beratung wünschen, so übernimmt die Krankenkasse die Kosten dafür nicht, weil es sich nicht um eine Kassenleistung handelt. Dennoch raten wir von ClaraVital zu einer Beratung, damit Sie Ihren Willen rechtmäßig und richtig festhalten. Einige Rechtschutzversicherungen tragen jedoch die Beratungskosten, wenn Sie einen Notar zu Rate ziehen.
Fazit: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine schwere Krankheit oder ein fataler Unfall – das kann jeden treffen, unabhängig vom Alter. Vielleicht ist Ihr gesundheitlicher Zustand dann so kritisch, dass Sie nicht mehr selbst Entscheidungen treffen können. Mithilfe einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung haben Sie im Vorfeld die Möglichkeit, Ihren Willen zu bekunden. Dieser ist dann rechtsbindend für alle Beteiligten. Um die richtige Form zu wahren und alle Bereiche oder Situationen in Ihrer Vollmacht oder Verfügung abzudecken, empfehlen wir von ClaraVital eine Beratung. So können Sie sicher sein, dass auch wirklich alle Ihre Wünsche festgehalten sind. Für die Erstellung benötigen Sie in der Regel keinen Anwalt oder Notar. Jedoch ist es hilfreich, wenn Sie die Dokumente beglaubigen lassen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegevollmachten & Pflegeverfügungen
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst haben, ist es wichtig, dass Sie ein Original bei sich zu Hause aufbewahren und eine Kopie an jeden Bevollmächtigten bzw. Betreuer aushändigen. So stellen Sie sicher, dass jederzeit alle Beteiligten Zugriff auf das Dokument haben. Darüber hinaus ist es hilfreich, wenn Sie sich beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen und so offiziell festhalten, dass eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung existiert.
Sie müssen eine Vorsorgevollmacht nicht zwingend notariell beglaubigen lassen. Auch ohne diesen Gang ist das Dokument rechtsgültig und bindend. Allerdings steigt mit einer notariellen Beglaubigung die Glaubhaftigkeit der Vorsorgevollmacht - was insbesondere bei den Bereichen „Vermögen“ oder „Behörden und Versicherung“ sinnvoll ist.
- Bundesärztekammer: Patientenverfügung
- Bundesministerium der Justiz: Patientenverfügung
- Bundesministerium der Justiz: Formulare für Vorsorgevollmacht
- Zentrales Vorsorgeregister: Wirkung der Registrierung
- BGB § 2 - Eintritt der Volljährigkeit
- BGB § 105 - Nichtigkeit der Willenserklärung
- BGB § 167 - Erteilung der Vollmacht
- BGB § 1358 - Vertretung des anderen Ehegatten bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs
- BGB § 168 - Erlöschen der Vollmacht
- BGB § 672 - Tod des Beauftragten
- IWW: Vollmacht - Tod des Vollmachtgebers
- BGB § 1827 - Umfang der Vertretungsmacht des Vormunds