Das Notvertretungsrecht, § 1358 BGB, erlaubt Eheleuten und Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sich in Angelegenheiten der Gesundheitsversorgung gegenseitig zu vertreten, wenn der Ehe- oder Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheidungsfähig ist.
Das Notvertretungsrecht hat für sechs Monate Gültigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorliegt.