Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung, in der festgelegt wird, wer das Vermögen einer Person nach ihrem Tod erhalten soll
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Testament schreiben - Erbfolge, Rechte, Vorschriften
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Testament ermöglicht es, individuelle Anweisungen für die Verteilung des eigenen Nachlasses nach dem Tod festzulegen.
- Es kann handschriftlich oder notariell beurkundet erstellt werden.
- Durch ein Testament kann die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt werden, um nicht-verwandte Personen oder Organisationen zu bedenken.
- Pflichtteilsansprüche bestimmter naher Angehöriger können trotz testamentarischer Verfügungen bestehen bleiben.
- Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht oder einem Notar sorgt für Sicherheit und kann Streitigkeiten unter den Erben vorbeugen.
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Liebe Leserin, lieber Leser,
haben Sie noch kein Testament verfasst und sich unsicher, was dabei zu beachten ist? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Testament: Von der Definition über verschiedene Arten bis hin zu formalen Anforderungen. Wie erstellt man ein Testament richtig? Welche Besonderheiten gibt es zu beachten? Wir geben Ihnen hilfreiche Hinweise.
Was ist ein Testament?
Ein Testament oder “letzter Wille ” ist eine schriftliche Erklärung, in der festgelegt wird, wer das Vermögen einer Person nach ihrem Tod erhalten soll. Rechtlich gesehen ermöglicht ein Testament jedem volljährigen und geschäftsfähigen Menschen, über sein Erbe zu bestimmen und somit die gesetzliche Erbfolge zu umgehen oder zu modifizieren. Die Grundlage bildet § 1937 des Erbrechts im fünften Buch des BGB, der besagt, dass durch Testament ein Erbe nach dem Willen des Erblassers bestimmt werden kann.
Erbfolge ohne Testament: Wer erbt nach Gesetz?
Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert, greift die gesetzliche Erbfolge. Gemäß der Gesamtrechtsfolge (§ 1922 BGB) geht dann mit dem Tod einer Person, dem Erblasser, deren Vermögen bzw. Erbschaft auf eine oder mehrere Personen, die Erben, über. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird und welchen Anteil am Nachlass die Erben erhalten. Erbfähig sind die Personen, die zum Zeitpunkt des Todes (Erbfalls) leben.
Die gesetzliche Erbfolge
Die Erbschaftsfolge wird im Erbrecht nach dem Ordnungsprinzip festgelegt. Das bedeutet, je enger Ihr Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ist, desto eher gehören Sie zum Kreis der gesetzlichen Erben.
Die Erben werden in die folgenden fünf Ordnungen eingestuft:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB)
Die Erben der ersten Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen, die als direkte Nachkommen gelten. Sind die Kinder bereits verstorben, treten an deren Stelle die Enkel oder Urenkel, wenn erstere ebenfalls schon verstorben sind. Zu den direkten Nachkommen zählen auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder. Stiefkinder werden hingegen nicht als Erben angesehen.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB)
Als Erben der zweiten Ordnung gelten die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten. Diese sind erbberechtigt, wenn Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden bzw. bereits verstorben sind. Wenn während des Erbfalls beide Elternteile leben, erben diese allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, geht der Erbteil an dessen Nachkömmling. Gibt es keine weiteren Nachkömmlinge oder sind diese verstorben, erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB)
Die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, bilden die dritte Ordnung der Erben. Leben zur Zeit des Erbfalls alle Großeltern, erben diese allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternpaar bereits verstorben, erbt das zweite allein. Lebt ein Großvater oder eine Großmutter nicht mehr, erben Abkömmlinge. Sind diese ebenfalls nicht vorhanden, fällt der Anteil an den überlebenden Teil des Großelternpaars.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung (§ 1928 BGB)
Zu den gesetzlichen Erben der vierten Ordnung zählen Urgroßeltern und deren Nachkommen. Leben noch alle Urgroßeltern erben diese allein und zu gleichen Teilen, anderenfalls erbt der Nachkomme, der am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und darüber hinaus (§ 1929 BGB)
Ab der fünften Ordnung und weiter folgen die Vorfahren des Verstorbenen und deren Nachkommen, wobei die Erbfolge mit jedem Grad der Verwandtschaft abnimmt.
Info: Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB)
Finden sich keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an das Bundesland, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist dieser nicht feststellbar, fällt das Vermögen an den Staat. Der Staat oder das Bundesland treten dann in die Erbfolge ein, als wären diese der rechtliche Erbe.
Weitere Prinzipien der Erbfolge
- Erbfolge nach Stämmen: Hierbei erben die Nachkommen des Verstorbenen in Stämmen. Hat der Verstorbene mehrere Kinder, bildet jedes Kind einen Stamm. Enkel erben nur, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.
- Linienprinzip: Das Linienprinzip teilt die Erben in Seitenlinien ein - direkte Nachkommen (Abkömmlinge) und Seitenverwandte (z.B. Geschwister, Onkel, Tanten). Die direkten Nachkommen haben Vorrang. Jede Linie erbt nur, wenn die vorherige leer steht.
- Repräsentationsprinzip: Sollte ein direkter Erbe (z.B. ein Kind des Verstorbenen) bereits verstorben sein, treten dessen Nachkommen (also die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle.
Erbrecht von Ehegatten
Der Ehemann oder die Ehefrau gelten nicht als direkte Verwandte des Erblassers und erben dementsprechend nicht in Folge des Ordnungsprinzips. In diesem Fall tritt nach § 1931 BGB das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten in Kraft, womit ihnen stets ein Teil des Erbes zusteht. Als Alleinerbe gilt der Ehegatte grundsätzlich jedoch nicht.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht erben Ehegatten wie folgt:
- Erben sowohl Ehegatten als auch Verwandter erster Ordnung, steht dem Ehemann oder der Ehefrau ein Viertel des Nachlasses zu.
- Neben Erben der zweiten Ordnung und Großeltern der dritten Ordnung erhalten Ehegatten die Hälfte des Vermögens.
- Wenn weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern leben, ist der Ehegatte alleiniger Erbe.
Erbrecht der Ehegatten nach Güterstand
Darüber hinaus beeinflusst der vereinbarte Güterstand die Erbquote des überlebenden Ehegatten.
Zugewinngemeinschaft
Haben Eheleute keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft. Dabei erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel. Die Ehefrau oder der Ehemann erhält somit die Hälfte des Vermögens. Bei Kinderlosigkeit erhält der Ehegatte drei Viertel des Vermögens und gesetzliche Erben der zweiten Ordnung oder die Großeltern ein Viertel. Gibt es Kinder, erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens und der übrige Nachlass wird unter den Kindern zu gleichen Anteil aufgeteilt.
Gütergemeinschaft
Bei einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute zu gemeinschaftlichem Gut bzw. Gesamtgut und von den Ehegatten gemeinsam verwaltet. Bei einem Erbfall und wenn die Ehe kinderlos war, erhält der Ehemann oder die Ehefrau die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte wird unter den Erben der zweiten Ordnung oder den Großeltern aufgeteilt. Andernfalls steht dem Ehegatten ein Viertel des Vermögens zu und der übrige Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder.
Gütertrennung
Gütertrennung wird durch einen Ehevertrag festgelegt und die Ehegatten verwalten ihr Vermögen allein. Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls ein bis zwei Kinder, erbt die Ehefrau oder der Ehemann die Hälfte des Vermögens und der übrige Nachlass wird zu gleichen Teilen an die Kinder aufgeteilt. Ab drei Kindern steht dem Ehegatten ein Viertel des Vermögens zu und der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. War die Ehe kinderlos, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die Erben der zweiten Ordnung oder die Großeltern die andere Hälfte.
Wann haben Ehegatten keinen Anspruch auf Erbe?
Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht von Eheleuten ist das Bestehen einer wirksamen Ehe. Nach § 1933 BGB haben Ehegatten keinen Anspruch auf ein Erbe, wenn
- … die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits geschieden war.
- … die Aufhebung der Ehe durch den Erblasser beantragt wurde.
- … der Aufhebung der Ehe durch den Erblasser zugestimmt wurde.
Wurde eine Scheidung noch nicht beantragt oder dieser noch nicht zugestimmt, erbt auch noch der überlebende Ehegatte.
Die Verteilung des Erbes: Die Erbquote im überblick
Wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich die Verteilung des Erbes nach den vorgestellten gesetzlichen Erbquoten. Diese Quoten bestimmen, welchen Anteil des Nachlasses die Erben erhalten.
Erbquoten nach Ordnungen
Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung (Kinder des Verstorbenen) erben zu gleichen Teilen. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, kommen die der zweiten Ordnung (Eltern und deren Nachkommen) zum Zuge, und so weiter.
Haben Sie zum Beispiel drei Kinder, wird Ihr Vermögen zu gleichen Anteilen aufgeteilt und jedes Kind erhält ein Drittel. Sind Sie unverheiratet und kinderlos, erben Ihre Eltern jeweils eine Hälfte Ihres Vermögens. Ist ein Elternteil bereits verstorben, werden Ihre Geschwister erbberechtigt. Leben nur noch Ihre Großeltern, sind diese die Alleinerben Ihres Vermögens. Sollte ein Großelternteil bereits verstorben sein, aber Sie haben noch eine Tante, dann erhält sie den übrigen Anteil Ihres Nachkommens.
Erbrecht bei Eheleuten
Ehepartner erben neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, erhöht sich der Anteil des Ehepartners und wenn keine Erben der vierten Ordnung mehr leben, wird der Ehepartner zum Alleinerben. Bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein weiteres Viertel des Nachlasses. Bei einer Gütertrennung oder einer Gütergemeinschaft erhalten Sie mindestens ein Viertel bis zu einer Hälfte des Vermögens. Dabei ist zu beachten, ob und wie viele Kinder Sie haben.
Info: Erbvertrag vs. Testament
Im Gegensatz zum Testament, das einseitig und jederzeit änderbar ist, stellt der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die nicht ohne weiteres geändert oder aufgehoben werden kann. Während das Testament vor allem die individuelle letzte Willenserklärung widerspiegelt, erfordert der Erbvertrag die Zustimmung aller beteiligten Parteien und wird oft genutzt, um verbindliche Regelungen zwischen Erblassern und Erben zu treffen.
Die Erbfolgeregelung mit Testament
Durch ein Testament können Sie Ihre persönlichen Wünsche für die Verteilung Ihres Nachlasses festlegen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge, die greift, wenn kein Testament vorhanden ist, ermöglicht Ihnen das Testament, Personen Ihrer Wahl als Erben einzusetzen oder bestimmte Vermögenswerte gezielt zu verteilen.
Wenn Sie ein Testament verfassen möchten, gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Volljährigkeit: Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung volljährig sein.
- Testierfähigkeit: Sie müssen in der Lage sein, die Bedeutung Ihrer Erklärungen zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Freiheit ermöglicht es Ihnen, individuell zu entscheiden, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben erbt.
Info: Testierfreiheit: Das Fundament des Testaments
Die Testierfreiheit ist ein zentrales Prinzip des deutschen Erbrechts. Sie gestattet es dem Erblasser, frei über sein Vermögen nach dem Tod zu verfügen. Einschränkungen dieser Freiheit bestehen hauptsächlich durch den Pflichtteil, der
bestimmten Angehörigen auch gegen den Willen des Erblassers zusteht.
Die Arten von Testamenten im Überblick
Nach Erbrecht wird hauptsächlich zwischen zwei formalen Formen von Testamenten unterschieden: dem privaten und dem öffentlichen Testament.
Handschriftliches Testament
Das handschriftliche Testament, auch als privates Testament bekannt, wird vollständig von der Hand des Erblassers verfasst und unterschrieben. Ein Computer geschriebenes Testament, oder ein Testament ohne handschriftliche Unterschrift ist nicht rechtskräftig und somit unwirksam.
Das handschriftliche oder private Testament ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, seinen letzten Willen festzuhalten. Vorteile sind die niedrigen Kosten und die Flexibilität, Sie können ein solches Testament überall und zu jederzeit anfertigen, ändern, vernichten oder neu aufsetzen. Nachteile können jedoch in der möglichen Unklarheit der Formulierungen und der Gefahr von Formfehlern liegen, die die Gültigkeit beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen Sie selber dafür sorgen, dass Ihr Testament sicher verwahrt und auffindbar ist.
Öffentliches Testament
Beim öffentlichen Testament wird der letzte Wille in Anwesenheit eines Notars erklärt und von diesem beurkundet. Sie können ihren letzten Willen schriftlich oder mündlich mitteilen. Der Notar setzt anschließend ein rechtsgültiges Testament auf und liest es Ihnen vor, bevor es von Ihnen beiden unterschrieben wird. Wenn Ihre Mobilität eingeschränkt ist, setzt der Notar das Testament bei Ihnen Zuhause oder in der Einrichtung auf, wo Sie sich zu dem Zeitpunkt befinden.
Vorteile eines öffentlichen, notariellen Testaments sind die klare Dokumentation und die rechtliche Beratung durch den Notar, die Missverständnisse und Formfehler minimieren. Notare sind verpflichtet, Sie umfassend zu beraten und Ihr Testament zu überprüfen. Ihr letzter Wille ist somit immer rechtswirksam. Nach der Beurkundung übermittelt Ihr Notar das Testament an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung. Eine Verwahrung durch Sie ist nicht notwendig. Nachteile sind die höheren Kosten für das Verfassen und ändern durch den Notar und der formellere Prozess. Einen Widerruf oder eine Änderung des Testaments können Sie nur durch den Notar verfügen.
Weitere Testament-Arten
Ehepaare haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Darüber hinaus gibt es Sondertestamente, wie das Nottestament und Behindertentestament. Auch Formen wie das Pflegevermächtnis und das Testament aus Dankbarkeit sind möglich.
Ehegattentestament oder Berliner Testament
Das Ehegattentestament, oft als Berliner Testament bezeichnet, ermöglicht es Ehepartnern, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Wenn ein Ehepartner stirbt, erbt der überlebende Partner das gesamte Vermögen. Kinder und andere Erben werden zu sogenannten Schlusserben. Sie haben zu Lebzeiten des verbleibenden Ehegatten auf ihren Pflichtteil zu verzichten und erben nach dessen Tod.
Vorteile sind der gegenseitige Schutz und die einfache Gestaltung der Erbfolge. Ein Ehegattentestament kann handschriftlich verfasst werden. Nachteile können in der Bindung an die getroffenen Entscheidungen liegen, auch wenn sich Lebensumstände ändern. Das Ehegattentestament kann nur solange widerrufen werden, wie beide Ehegatten leben. Eine Änderung ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich. Für einen Widerruf fallen zudem Kosten an, da dieser durch einen Notar beurkundet wird
Mündliches Testament oder Nottestament
Das mündliche Testament, auch bekannt als Nottestament, kommt in außergewöhnlichen Situationen zum Einsatz, etwa wenn der Erblasser sich in unmittelbarer Todesgefahr befindet und keine Zeit oder Möglichkeit besteht, ein schriftliches Testament zu verfassen.
In einem solchen Fall gelten die folgenden Bedingungen:
- bei einem Drei-Zeugen-Testament müssen drei Zeugen anwesend sein.
- Die Zeugen dürfen nicht mit Ihnen verwandt und nicht Testaments-Begünstigte sein.
- Die Zeugen lassen das Testament unverzüglich durch eine Amtsstelle beglaubigen.
- Der Erblasser kann das mündliche Testament widerrufen. Sobald eine gesundheitliche Verbesserung auftritt, sollte der Erblasse dieses widerrufen.
- Das mündliche Testament verliert nach 14 Tagen, in denen der Erblasser wieder in der Lage ist, ein Testament zu verfassen oder verfassen zu lassen, seine Gültigkeit.
Vorteile liegen in der Möglichkeit, in Notsituationen letzte Anweisungen zu geben. Nachteile sind die begrenzte Gültigkeitsdauer nach Wegfall der Notlage und die potenziellen Schwierigkeiten bei der Beweisführung der Testamentsinhalte.
Behindertentestament
Das Behindertentestament ist eine spezielle Form, die es Eltern oder Angehörigen ermöglicht, für ein Kind oder einen Angehörigen mit Behinderung zu sorgen, ohne dessen Anspruch auf Sozialleistungen zu gefährden. Es ist sorgfältig zu gestalten, um die finanzielle Unterstützung durch öffentliche Mittel nicht zu beeinträchtigen.
Das Pflegevermächtnis
Ein Pflegevermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses, bei dem eine Person (der Vermächtnisnehmer) aufgrund der Pflegeleistungen, die sie dem Erblasser zukommen ließ, eine Zuwendung erhält. Dies ermöglicht es, Personen anzuerkennen, die sich um den Erblasser gekümmert haben, ohne dass diese Erben des gesamten Nachlasses werden. Das Pflegevermächtnis kann Geldbeträge, Sachwerte oder das Recht zur Nutzung von Vermögenswerten umfassen.
Testament aus Dankbarkeit
Ein Testament aus Dankbarkeit wird verfasst, um Personen zu bedenken, denen gegenüber der Erblasser Dankbarkeit empfindet. Dies kann aufgrund langjähriger Freundschaft, besonderer Unterstützung oder eben Pflegeleistungen sein. Auch hierbei kann es sich um Vermächtnisse handeln, die bestimmte Werte oder Rechte an den Bedachten übertragen, ohne diese zu gesamten Erben zu machen.
Info: Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer liegt in der Rechtsstellung. Ein Erbe tritt in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein und übernimmt Rechte und Pflichten des Nachlasses als Ganzes. Ein Vermächtnisnehmer hingegen erhält lediglich einen bestimmten, vom Erblasser festgelegten Teil des Nachlasses oder einen bestimmten Gegenstand, ohne in die allgemeine Rechtsnachfolge einzutreten. Während Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten haften, beschränkt sich die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers auf die Annahme seiner Zuwendung.
Die formale Gestaltung eines Testaments
Ein Testament ist ein persönliches Dokument, das festlegt, wie Ihr Vermögen nach Ihrem Tod verteilt werden soll. Die formale Gestaltung eines Testaments ist entscheidend für dessen Gültigkeit:
- Ein handschriftliches Testament muss vollständig von Hand verfasst sein.
- Ort, Datum (Tag, Monat, Jahr) und die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sind unerlässlich für die Gültigkeit.
- Achten Sie auf eine gute Lesbarkeit.
- Die Unterschrift sollte Vornamen und Familiennamen beinhalten. Wenn der Erblasser in anderer Form unterschrieben hat und diese zur Feststellung der Urheberschaft ausreicht, kann das Testament trotzdem gültig sein.
- Fehlen Angaben zum Ort oder Datum und ergeben sich daraus Zweifel zur Gültigkeit, ist dann Testament nur dann gültig, wenn die fehlenden Daten anderweitig festgestellt werden können, z.B. durch Zeugen.
- Die Anordnungen sollten klar und zweifelsfrei formuliert sein, um Interpretationsspielräume zu minimieren.
- Das Dokument sollte als Überschrift “Testament ” oder “Letzter Wille ” haben.
Wichtige Inhalte eines Testaments
Ein Testament sollte klar und eindeutig formulieren, wer die Erben sind und welche Vermögenswerte ihnen zustehen. Es kann auch Anweisungen für die Testamentsvollstreckung und die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers enthalten. Des Weiteren können Sie festlegen, ob bestimmte Personen einen Pflichtteil erhalten oder enterbt werden sollen.
Worauf geachtet werden sollte:
- Eindeutige Benennung der Erben: Vermeiden Sie Mehrdeutigkeiten bei der Benennung Ihrer Erben.
- Präzise Vermögenszuweisungen: Geben Sie genau an, welcher Erbe welches Vermögen erhalten soll.
- Vermeidung von Widersprüchen: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Anweisungen nicht in Konflikt miteinander stehen.
- Aktualisierung des Testaments: Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen können eine Aktualisierung des Testaments erforderlich machen.
- Sichere Aufbewahrung: Ein handschriftliches Testament sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wo es nach Ihrem Tod gefunden wird. Ein notariell beurkundetes Testament wird offiziell hinterlegt.
Pflichtanteil bei einem Testament
Trotz der Testierfreiheit haben nahe Angehörige, wie Kinder, Ehepartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers, Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Der Pflichtanteil kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn ein berechtigter Erbe von der Erbfolge ausgeschlossenen wurde. Unter Umständen kann auch Anspruch auf den Pflichtanteil erhoben werden, wenn ein naher Angehöriger eingeschränkt bedacht wurde und sein Erbteil unter der Höhe des Pflichtanteils liegt.
Der Pflichtteil bzw. die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch kann nicht durch ein Testament ausgeschlossen werden, außer in Fällen, in denen gesetzliche Voraussetzungen für eine Enterbung vorliegen.
Voraussetzungen für eine Enterbung
Die Möglichkeit, Personen von der Erbfolge auszuschließen, ist streng geregelt. Sie können nahe Angehörige nur unter bestimmten Bedingungen enterben, etwa bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige. Die Enterbung muss im Testament klar zum Ausdruck kommen.
Unter den folgenden Bedingungen (§2333 BGB) können Sie Verwandte enterben und den Pflichtanteil entziehen:
- Der Erbe trachtet dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben.
- Der Erbe hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig gemacht.
- Der Erbe hat die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
- Der Erbe wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Die Möglichkeit eines Alleinerben
Durch ein Testament können Sie eine Person als Alleinerben bestimmen. Diese Entscheidung bedeutet, dass der gesamte Nachlass an eine einzige Person übergeht. Die Bestimmung eines Alleinerben ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie möchten, dass Ihr Vermögen in einer Hand bleibt und nicht unter mehreren Personen aufgeteilt wird.
Beachten Sie jedoch, dass Erben Anspruch auf Ihren Pflichtteil erheben können und trotzdem bedacht werden. Eine Entziehung des Pflichtteils ist gemäß der Bedingungen nach § 2333 BGB möglich.
Ehepaare haben durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wie dem Berliner Testament die Möglichkeit, sich gegenseitig als Alleinerbe einzusetzen und über das Vermögen zu verfügen. Die Kinder oder andere Erbberechtigte erhalten erst ihren Erbanteil, wenn beide Ehepartner verstorben sind.
Ein Testament ändern
Eine Änderung Ihres Testaments ist jederzeit möglich. Für handschriftliche Testamente können Sie Ergänzungen vornehmen, indem Sie ein neues Dokument verfassen, das das Datum und Ihre Unterschrift trägt. Es ist wichtig, dass dieses neue Dokument auf die Änderungen oder Ergänzungen hinweist und ältere Versionen damit ungültig macht. Bei einem notariell beurkundeten Testament konsultieren Sie für die Änderung ebenfalls einen Notar. Hierbei wird meist ein ganz neues Testament erstellt, das das vorherige aufhebt.
Ein Testament widerrufen
Den Widerruf eines Testaments können Sie auf verschiedene Weisen vollziehen. Ein einfacher Weg ist die physische Zerstörung des Dokuments, z.B. durch Zerreißen oder Verbrennen. Damit zeigen Sie deutlich Ihren Entschluss, dass dieses Testament nicht länger Ihren letzten Willen darstellt. Für ein notariell beurkundetes Testament ist der Widerruf formeller. Sie sollten den Widerruf in Anwesenheit eines Notars erklären, der dies entsprechend dokumentiert. Ein neues Testament, das explizit ältere Testamente widerruft, ist ebenfalls eine gültige Methode, um Ihren letzten Willen zu aktualisieren.
Das Testament sicher hinterlegen
Ein Testament kann auf verschiedene Weisen sicher hinterlegt werden, damit es nach Ihrem Ableben gefunden und beachtet wird:
- Beim Nachlassgericht: Die sicherste Möglichkeit ist die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht. Für eine geringe Gebühr wird Ihr Testament dort verwahrt und automatisch eröffnet, wenn Ihr Sterbefall dem Gericht gemeldet wird.
- Notarielle Verwahrung: Wenn Sie Ihr Testament bei einem Notar erstellen, können Sie es auch dort hinterlegen. Der Notar sorgt dann für die offizielle Registrierung und Hinterlegung beim Nachlassgericht. So profitieren Sie von der fachkundigen Beratung und der Sicherheit, dass Ihr Testament im Ernstfall auffindbar ist.
Kosten rund um das Testament
Beratungskosten: Möglicherweise benötigen Sie eine rechtliche Beratung, um Ihr privates Testament zu erstellen. Die Kosten hierfür hängen vom Umfang der Beratung ab, können aber bis zu 190 Euro für eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betragen.
Notargebühren: Für die Erstellung eines Testaments durch einen Notar fallen Gebühren an. Diese variieren je nach Vermögenswert, da die Gebühren auf der Basis des Wertes des Nachlasses (eventuelle Schulden werden abgezogen) berechnet werden.
Tabelle: Notargebühren nach Vermögenswert
Vermögenswert | Gebühren für Einzeltestament | Gebühren für Ehegattentestament |
---|---|---|
10.000 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
25.000 | 115 Euro | 230 Euro |
50.000 | 165 Euro | 330 Euro |
250.000 Euro | 535 Euro | 1.070 Euro |
500.000 Euro | 953 Euro | 1.870 Euro |
Hinterlegungsgebühren: Wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen möchten, wird eine geringe Gebühr fällig. Diese dient der sicheren Aufbewahrung Ihres Testaments.
Kosten für Änderungen: Sollten Sie änderungen an Ihrem Testament vornehmen wollen, können erneut Notar- oder Beratungskosten anfallen.
Erbschaftssteuer
Unter Umständen haben Erben eine Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Erbes ab. Es gibt jedoch gesetzlich festgelegte Freibeträge, die die Steuerlast mindern können. Die Erbschaftssteuer wird erst fällig, wenn der Wert des Erbes die jeweiligen Freibeträge übersteigt.
Tabelle: Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Erbe | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehepartner | 1 | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder | 1 | 400.000 Euro |
Enkelkinder | 1 | 200.000 Euro |
Eltern, Großeltern | 1 | 100.000 € (bei Erbschaft), 20.000 € (bei Schenkung) |
Geschwister | 2 | 20.000 Euro |
Nichten, Neffen | 2 | 20.000 Euro |
Nicht verwandte Personen | 3 | 20.000 Euro |
Schlussfolgerung
Die Testamentsgestaltung unterstützt eine gerechte Vermögensverteilung. Sie bietet Klarheit und Sicherheit. Es lohnt sich, sich frühzeitig mit diesen Themen auseinanderzusetzen, um den eigenen letzten Willen angemessen festzulegen und mögliche Konflikte zu vermeiden.
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Testament
Ein Testament ist sinnvoll, um individuelle Erbwünsche festzulegen und Streitigkeiten vorzubeugen
Es gibt handschriftliche und notarielle Testamente. Spezielle Formen sind das gemeinschaftliche Testament und das Berliner Testament.
Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann ein Testament aufsetzen.
Ja, ein Testament kann handschriftlich, ohne Notar verfasst werden.
Ein Testament muss handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit Datum versehen sein, um gültig zu sein.
Die Kosten für ein notarielles Testament richten sich nach dem Vermögenswert. Sie können von einigen hundert bis zu einigen tausend Euro reichen.
Das Testament wird nach dem Tod beim Nachlassgericht eröffnet, und die Erbfolge richtet sich nach den testamentarischen Anweisungen.
Ja, nahe Angehörige wie Kinder oder der Ehepartner können trotz Testament ihren Pflichtteil einfordern.
Ein Testament wird erst rechtskräftig, wenn es von einem Notar oder einem zuständigen Gericht eröffnet wurde.
- BGB § 1937
- Gabler Wirtschaftslexikon: Testament
- Deutsches Erbenzentrum: Gesetzliche Erbfolge
- Ratgeber Erbengemeinschaft: Erbreihenfolge
- Deutsches Erbenzentrum: Erbfolge mit Testament
- Testament-Erben.de: Testament wegen Dankbarkeit und Pflege
- Erbrecht.de: Vermächtnis
- BGB § 1922
- BGB § 1923
- BGB § 1924
- BGB § 1925
- BGB § 1926
- BGB § 1928
- BGB § 1929