Pflegegeld wird ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt, wenn mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt und die zu pflegende Person häuslich versorgt wird. Durch zu langes Warten geht Ihnen möglicherweise Geld verloren, auf das Sie bei rechtzeitiger Antragstellung ein Anrecht gehabt hätten. Denn die Pflegekasse bezahlt das Pflegegeld nicht rückwirkend.
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Wie Sie Pflegegeld beantragen – Wertvolle Informationen und Tipps
Wenn ein Mensch Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags benötigt, spricht man von einer Pflegebedürftigkeit. Oft übernehmen Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige diese Pflege. Mit dem Pflegegeld unterstützen die Pflegekassen die helfenden Menschen finanziell. Wie Sie Pflegegeld beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Pflegebedürftigkeit kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein: von leichten Hilfestellungen bei der Körperpflege oder im Haushalt, bis hin zur stationären Rundumpflege in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung. Bei diesen unterschiedlichen Einstufungen spricht man von sogenannten Pflegegraden. Es gibt insgesamt fünf verschiedene Pflegegrade – von leichter bis kompletter Pflegebedürftigkeit.
Für die Betroffenen treten folgende Fragen auf, wenn es um einen Antrag auf Pflegegeld geht:
- Wo stellt man den Antrag?
- Wer ist dazu berechtigt?
- Was gilt es dabei zu beachten?
Wir von ClaraVital erklären Ihnen, wo und wie Sie Pflegegeld für sich oder Ihren Angehörigen beantragen können. Auch wie Sie das Formular am besten ausfüllen und wer Ihnen dabei behilflich sein kann.
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Die Clara Pflegebox von ClaraVital erleichtert Ihren Pflegealltag. Sie bietet individuell angepasste Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Die Box kann monatlich neu zusammengestellt oder bei Bedarf abbestellt werden.
Pflegegeld sollte dann beantragt werden, wenn körperliche oder geistige Einschränkungen den Alltag erschweren.
Diese Situation kann ganz plötzlich entstehen, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder einem Unfall. In vielen Fällen entsteht die Pflegebedürftigkeit jedoch schleichend. Wenn Sie bemerken, dass Sie selbst oder ein Angehöriger regelmäßig Hilfe benötigen, um den Alltag zu bewältigen, sollten Sie Pflegeleistungen beantragen.
Pflegebedürftig sind Menschen nicht erst bei völliger Hilflosigkeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, an dem sie im Alltag Hilfe benötigen – und das gilt auch für leichte Hilfeleistungen. Damit Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen können, müssen Sie, oder die Person, die Pflegegeld erhalten soll, während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang Beiträge in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben.
Dabei kann es sich entweder um eine gesetzliche Pflegekasse oder um eine private Pflichtversicherung handeln.
Für pflegebedürftige Kinder ist die Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegegeld, dass mindestens ein Elternteil während den letzten zehn Jahren für mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung einbezahlt hat.
Beantragen Sie Pflegegeld bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 so früh wie möglich. Denn Leistungen erhalten Sie erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass Sie durch zu langes Warten möglicherweise Geld verschenken. Angenommen, Sie oder Ihr Angehöriger ist ab Februar pflegebedürftig und Sie stellen den Antrag erst im Oktober, so erhalten Sie erst im Oktober Pflegegeld. Die Zahlungen von acht Monaten wären hinfällig.
Darum gilt: Beantragen Sie das Pflegegeld bereits beim Beginn einer Pflegebedürftigkeit, die ab Pflegegrad 2 vorliegt.
Wichtig:
Der Erhalt der Leistungen richtet sich nach dem Datum der Antragstellung und nicht nach dem der Beginn der Pflegebedürftigkeit!
Wo und wie Sie Pflegegeld beantragen
Den Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekassen sind grundsätzlich an die Krankenkassen angegliedert. Es genügt der Hinweis, dass er an die Pflegekasse weitergeleitet werden soll.
Für Privatversicherte gilt: Wenden Sie sich bitte an Ihre private Pflegeversicherung.
Den Antrag auf das Formular für Pflegegeld können Sie per Telefon, Brief oder Fax stellen. Auch wenn der Antrag formlos gestellt werden kann, empfehlen wir Ihnen die Schriftform. Denn durch die telefonische Beantragung haben Sie gegebenenfalls später keinen Nachweis über das Datum Ihres Antrages.
Wenn möglich, sollte die pflegebedürftige Person den Antrag selbst stellen. Falls sie dazu körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, besteht die Möglichkeit, dass eine bevollmächtigte Person oder ein Betreuer den Antrag im Namen des Pflegebedürftigen stellt. In diesem Fall muss dem Antrag eine Kopie der Vollmacht beziehungsweise des Betreuerausweises beigelegt werden.
Nachdem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, schickt diese Ihnen ein Formular zu. Mit diesem Formular beantragen Sie die Pflegeleistungen.
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Wer kann beim Antrag auf Pflegegeld helfen?
Oftmals sind den Antragstellern bestimmte Begriffe oder Arten von Leistungen nicht geläufig. Auch die Kombinationsmöglichkeiten können kompliziert erscheinen. Ebenfalls schwierig kann die Einschätzung des Pflegebedarfs sein.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie den Antrag ausfüllen sollen, können Sie bei der Pflegekasse, Pflegestützpunkten oder Pflegeberatungsstellen um Rat fragen. Die Pflegekasse ist dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags einen Ansprechpartner anzubieten.
Sehen Sie am besten auf der Website Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse nach, um Unterstützung zu bekommen. Privatversicherte finden die entsprechenden Informationen auf der Seite ihrer privaten Krankenversicherung.
Wie Sie das Antragsformular ausfüllen
Zunächst geben Sie Ihre persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. an. Danach machen Sie zusätzliche Angaben dazu, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen möchten. Diese hängen davon ab, ob Sie
- zuhause Unterstützung durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder durch beides erhalten,
- oder ob Sie dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden möchten.
Machen Sie sich Gedanken darüber, wie Ihre Pflege organisiert werden soll und welches Pflege-Modell am besten zu Ihnen passt. Sie können auch verschiedene Angebote kombinieren. Welche Angebote das im Einzelnen sind, erfahren Sie von Ihrer Pflegekasse. Sie können die beantragten Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit anpassen, indem Sie einen Änderungsantrag bei der Pflegekasse einreichen.
Wie wird über den Antrag für Pflegegeld entschieden?
Es gibt eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegegeld. Sie beträgt 25 Tage. In einigen Fällen gilt eine verkürzte Begutachtungsfrist von fünf Arbeitstagen nach Antragseingang:
- Bei einem für die weitere Versorgung erforderlichen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung.
- Im Fall eines Krankenhausaufenthaltes oder einem Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, wenn die pflegende Person mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen hat, und zwar eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz. Oder wenn sie gegenüber dem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz angekündigt hat.
- Falls die antragstellende Person ambulant palliativ versorgt wird oder sich in einem Hospiz befindet.
Eine zweiwöchige Begutachtung nach Antragstellung muss dann erfolgen, wenn sich die antragstellende Person in häuslicher Umgebung befindet, nicht palliativ versorgt wird und die pflegende Person mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz vereinbart oder angekündigt hat.
Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu zahlen.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Pflegekasse nicht für die Verzögerung verantwortlich ist oder wenn sich der Antragsteller in dauerhaft oder in stationärer Pflege befindet und wesentliche Beeinträchtigungen der Fähigkeiten beziehungsweise der Selbstständigkeit festgestellt wurden. Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
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Fazit
Einen Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse – mündlich, telefonisch oder am besten schriftlich. Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegegeld ist, dass die zu pflegende Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist. Achten Sie darauf, diesen Antrag so früh wie möglich zu stellen. Denn Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegegeld beantragen
Sie beantragen das Pflegegeld direkt bei Ihrer Pflegekasse, bei der Sie während mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre Beiträge eingezahlt haben. Die Pflegekasse ist der gesetzlichen Krankenkasse angeschlossen, sodass Sie auch bei der Krankenkasse den Antrag auf Pflegegeld stellen können. Anschließend wird Ihnen das Antragsformular mit allen weiteren Informationen zugeschickt.
Privatversicherte wenden sich an ihre private Kranken- bzw. Pflegekasse .
Neben persönlichen Daten müssen Sie Auskunft zu Ihrer Pflegebedürftigkeit beziehungsweise zu den Vorstellungen Ihrer Pflege machen. Sie geben an, in welcher Form Sie Pflege erhalten möchten. Das kann beispielsweise die Pflege durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung sein.
Durch einen Änderungsantrag kann die Pflege zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
Wenn beim Ausfüllen des Antrages auf Pflegegeld Unsicherheiten auftreten, bitten Sie bei der Pflegekasse, Pflegestützpunkten oder Pflegeberatungsstellen um Unterstützung. Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Pflegegeld einen Ansprechpartner anzubieten.
Das Zentrum für Qualität in der Pflege stellt alle notwendigen Adressen zur Verfügung. Privatversicherte finden die entsprechenden Informationen auf der Website ihrer privaten Krankenversicherung.
Dafür steht ClaraVital
Wir verstehen private Pflegesituationen. Wir bieten Produktberatung und Bestellung nach Wunsch: online, telefonisch oder per Post. Wir begleiten unsere Kundinnen und Kunden seit über 10 Jahren auf ihrem individuellen Weg, um ihnen den Alltag ein wenig zu erleichtern. Unser Ziel ist es, Menschen zu unterstützen, selbstbestimmt zu leben und die Selbständigkeit lange zu erhalten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter persönlich für Sie da. Telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr unter 040 2286 123-0 (zum Ortstarif). Selbstverständlich beantworten wir Ihre Fragen auch per Mail unter info@claravital.de.
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld
- § 33 Abs. 2 SGB XI - Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegehilfsmitteln
- Bundesgesundheitsministerium: Online-Ratgeber Pflege - Pflegebedürftig, was nun?
- § 7b Abs. 1 Satz 1 SGB XI - Elektronischer Datenaustausch
- § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI - Qualitätssicherung bei Pflegeleistungen
- § 18a Abs. 5 SGB XI - Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Qualitätsprüfungen
- § 18c Abs. 5 Satz 2 SGB XI - Weitere Anforderungen an die Qualitätssicherung
- § 7b Abs. 1 Satz 1 SGB XI - Elektronischer Datenaustausch (erneute Nennung)