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SEGUFIX-Rückenlehnengurt

SEGUFIX-Rückenlehnengurt mit Klettverschluss

Ab 52,99 €

Lieferzeit: 1-3 Werktage
Art.-Nr.: 820 053
  • Produktinformationen "SEGUFIX-Rückenlehnengurt"

    SEGUFIX-Rückenlehnengurt

    Der SEGUFIX-Rückenlehnengurt mit Klettverschluss wird benötigt, wenn der SEGUFIX-Leibgurt-Transport mit Klettverschluss oder Klett-/Magnetverschluss und der SEGUFIX-Hosenträgergurt verwendet werden soll. Der SEGUFIX-Rückenlehnengurt darf nur bei Rollstühlen oder anderen Sitzgelegenheiten mit fester Rückenlehne verwendet werden. Außerdem muss ein Spalt zwischen Sitz und Rückenlehn vorhanden sein.

    Der Klettverschluss muss mind. 28cm überlappen.
    Hinweis: Der SEGUFIX-Leibgurt Transport mit Klettverschluss darf im Auto nur als zusätzliche Sicherung oder Stützung des Patienten verwendet werden. Er ersetzt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsgurte (Dreipunkt- und Beckengurt).

    Details des SEGUFIX-Rückenlehnengurtes:

    • Wird zum Anbringen des SEGUFIX-Leibgurtes Transport und des SEGUFIX-Hosengrägergurtes benötigt
    • Die Rückenlehne muss stabil sein
    • Nicht nutzbar bei Faltrollstühlen
    • Spalt zwischen Sitzfläche und Rückenlehne erforderlich
    • Befestigung an der Rückenlehne mit Klettverschluss
    • Klettverschluss muss min. 25 cm überlappen
    • Gurtbreite: ca. 18 cm
    • Größe: S - XL
    • HMV-Nr.: 18.99.99.0906
    • Waschbar bis 30°C
    • Lieferumfang: 1 x SEGUFIX-Rückenlehnengurt

     

    Hinweis

    • Für eine Fixierung von länger als 30 Minuten ist eine richterliche Genehmigung notwendig
    • Bundesverfassungsgericht 24. Juli 2018, (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16)
    • Eine ärztliche Anordnung reicht nicht aus

    Finden Sie die passende Größe

     

    Größe Umfang Rückenlehne
     
    S 78 - 103 cm
    M 98 - 123 cm
    L 118 - 143 cm
    XL 142 - 168 cm

    Hinweis

    • Für eine Fixierung von länger als 30 Minuten ist eine richterliche Genehmigung notwendig
    • Bundesverfassungsgericht 24. Juli 2018, (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16)
    • Eine ärztliche Anordnung reicht nicht aus

     

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